Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Die Beschluͤsse und das bei der Sitzung zu fuͤhrende Protokoll werden 
von den Mitgliedern, welche dabei konkurriren, unterzeichnet. 
Die bei den Berakhungen vorkommende Meinungsverschiedenheit wird auf 
Verlangen motivirt ausgedrückt; die Minorität kann dies auch durch ein dem 
Protokolle beizufügendes Separatvotum thun. 
Artikel 49. 
., Zur Vereinfachung der Verwaltung und zur Kostenverminderung sollen 
während der Bauzeit und auch, so weit es thunlich ist, in der Folgezeit manche 
Funkrionen der Drektion einzelnen Mitgliedern oder Direktionsabtheilungen in 
der Art übertragen werden, daß alsdann die Beschlüsse oder Verfügungen des 
einzelnen Oirektionsmitgliedes oder der Direktionsabtheilung als von der Direk- 
tion, in Plenarsitzung vereinigt, ausgehend zu betrachten sind. 
Für die Direkkionsabtheilungen sind die Normen ihrer Berathungen und 
Beschlußnahmen festzusetzen. 
Artikel 50. 
Die im Artikel neun und vierzig bezeichnete Uebertragung von Funktionen 
und die Festsetzung der Normen für die Berathungen und Beschlußnahmen der 
Directionsabrheilungen erfolgen durch Beschlüsse, welche die Oirektion in Plenar- 
itzung faßt. 
Zur Gültigkeic dieser Beschlüsse ist außerdem erforderlich, daß wenigstens 
sechs Direktionsmitglieder der Sitzung beigewohnt und wenigstens fünf Mitglie- 
der beigesiimmt haben, und daß unter den Beistimmenden sich wenigstens Ein 
Mitglied aus jeder der im Artikel vierzig unter a. D. c. bezeichneten Kathego- 
rieen befindet. 
Artikel 51. 
Kein von der Direktion vollzogener Vertrag und keine von ihr ausgehende 
Kassen= und Fondsdisposition ist für die Gesellschaft verbindlich, in sofern die 
Vertrage oder Ausfertigungen nicht unterzeichnet sind von dem Spezialdirektor 
oder einem anderen ihn vertretenden Beamten oder einem Direktionsmitgliede, 
welches durch Plenarbeschluß der Direktion und mit Beistimmung von wenig- 
stens fünf Direktionsmitgliedern den Auftrag erhalten hat, ohne Mitunterschrift 
des Spezialdirektors oder des ihn vertretenden Beamten verbindlich für die Ge- 
sellschaft zu unterzeichnen. 
Die alleinige Unterschrift des Spezialdirektors, des ihn vertretenden Be- 
amten oder eines mit dem vorerwähnten Auftrage versehenen Direktionsmitglie= 
des soll ohne spezielle Vollmacht der Direktion nicht ausreichen, und es soll viel- 
mehr die Unterschrift von einem Direktionsmitgliede noch hinzutreten mussen: 
wenn Immobilien erworben oder veräußert werden, deren Werth die Summe 
von Fünf Tausend Thalern übersteigt; wenn Verträge abgeschlossen werden, 
deren Dauer oder Erfüllung über fünf Jahre hinausläuft oder deren Oljekt 
die Summe von Fünf Tausend Thalern übersteigt; endlich bei Fondsdisposttio- 
nen, wenn solche die Summe von Fünf Tausend Thalern resp. nach Artikel 
sechs und sechszig die Summe von zwei Tausend Thalern übersteigen. 
(Ne. 273.) Ar-
	        
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