Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Mitunterschrift eines Direktionsmitgliedes beduͤrfte, fuͤr die laufenden Geschaͤfte, 
welche als Ausführung der bereits getroffenen Einrichtungen oder gefaßten 
Beschluͤsse, oder abgeschlossenen Vertraͤge zu betrachten sind, doch soll seine Un- 
terschrift bei Verfuͤgungen uͤber die Fonds der Gesellschaft, oder fuͤr Rechnung 
der letztern auf Banquiers oder auf Namen lautender Schuldtitel allein nicht 
ausreichen, wenn die Summe zwei Tausend Thaler uͤbersteigt. 
Der Verwaltungsrath kann diese Summe, wenn wenigstens zehn seiner 
Mitglieder beistimmen, auf fünf Tausend Thaler feststellen. 
Der Spezialdirekcor hat eine nicht unter fünf Tausend Thaler betra- 
gende Kaution zu leisten. 
Seine Besoldung soll von dem Zeitpunkte der Dividendenvertheilung an 
zum Theil in einer Tantieme vom Reinertrage bestehen. 
Artikel 67. 
Es können Seellvertreter des Spezialdirektors angestellt oder auch an- 
dere Beamte zeitweise mit seinen Funktionen beauftragt werden. 
Artikel 68. 
Der Spezialdirektor und seine Stellvertreter dürfen keine Handelsge- 
scha#fte betreiben, keine ihnen nicht durch das Gesetz gebotenen Funktionen in 
der Kommunalverwaltung wahrnehmen und nicht an der Verwallung von an- 
dern Korporationen, Insticuten und anonymen Gesellschaften Theil nehmen, 
als wenn es vorgängig genehmigt wird: durch die Direktion vermittelst Bei- 
stimmung von wenigsiens sechs ihrer Mitglieder und vom Verwaltungsrathe 
vermittelst Beistimmung von wenigstens zehn seiner Mitglieder. 
Artikel 69. 
Welches auch die Bestimmungen der Verträge über die Anstellung des 
Spezialdirektors, seiner Stellvertreter, der oberen Techmtker, der Kondukteure 
einzelner Bausektionen und einzelner großen Bauten und der Chefs oder Vor- 
steher der Hauptabtheilungen der Betriebsverwaltung und der Bahnunterhaltung 
sein mögen, so verbleibt der Direktion das Recht, jeden der genannten Beamten 
oder Techniker wegen Dienstvergehens, Fahrlässigrer oder aus moralischen 
Gründen vermittelst eines Beschlusses, dem wenigstens sechs Mitglieder beistim- 
men, vorläufig vom Dienste zu suspendiren, auch auf die Entlassung bei dem 
Verwaltungsrathe anzutragen. 
Die Entlassung kann sodann vom Verwaltungsrathe mit keiner gerin- 
gern Majorität als wenigstens zwölf Stimmen ausgesprochen werden. 
Vor diesem Ausspruche wird der betreffende Beamte oder Techniker, 
insofern er sich nicht entfernt hat, zur Vertheidigung aufgefordert: 
Die vom Verwaltungsrathe solchergestalt ausgesprochene Entlassung 
eines Beamten oder Technikers hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig 
ewährten Ansprüche an die Gesellschaft für Besoldung, Antheil am Reinertrag, 
Entschädigungen, Gratiftkationen oder sonstige Vortheile von selbst erlöschen. 
Artikel 70. 
Alle übrigen auf Jahrgehalt und vertragsmäßig angestellten Beamten 
und Techniker der Gesellschaft sind, in sofern die Vertrage nicht besondere Be- 
stimmungen über Suspension vom Dienste und Entlassung aus demselben nuwe 
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