Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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a) Durch neue Wahl ihre Zahl zu ergaͤnzen, wenn in ihrer Mitte Vakan- 
en entstanden sind, wobei sie nicht an die beschraͤnkenden Bestimmungen 
es Artikels sechsundfunfzig des Statuts gebunden sind. 
b) Durch neue Wahl die Zahl der Komitemitglieder im Falle eingetretener 
Vakanzen zu ergaͤnzen. 
c) Auf den Antrag des Komités die Zahl seiner Mitglieder zu vermehren 
und dafür die erforderlichen Wahlen vorzunehmen. 
!) Auf den Antrag des Komités für dasselbe andere Berathungs= und Ge- 
schaftsnormen festzusetzen, als die im Paragraphen neun des Statuts 
enthaltenen. 
Drittens. 
Wer die Wahl zum Mitlgliede des Komités oder der Repräsentanten 
der durch gegenwärtigen Akt verbundenen Aktienzeichner annimmt, geht dadurch, 
ohne daß es einer ausdrücklichen Erklärung bedürfte, die Verpflichtung auf Ehre 
und Gewissen ein, das Imeresse der Aktienzeichner bestens wahrzunehmen, und 
a dem Ende auf Konzessionirung der Gesellschaft hinzuwirken, und also auf 
einen Fall weder direkt noch indirekt Schritte zu thun oder zu befördern, welche 
diesem Zwecke entgegen sind. 
Viertens. 
Das Komité und die Repräsentanten fungiren bis zur ersten General= 
versammlung, welche nach erlangter landesherrlicher Genehmigung Statt 
findet. 
Sollte vorher noch eine Generalversammlung berufen werden, so können 
daran nur die ursprünglichen Aktienzeichner oder respektive deren Erben selbst 
oder durch Bevollmächtigte Theil bmen, indem bis zur landesherrlichen Kon- 
gesion eine etwaige Uebertragung der Mtienzeichnung bei der Gesellschaft un- 
erücksichtigt bleibt. 
Uebrigens wird bei einer etwaigen Generalversammlung vor Etheilung 
der landesherrlichen Konzession das Stimmrecht nicht nach Artikel dreißig des 
Statuts, sondern von jedem Aktienzeichner nach der Zahl der Aktien ausgeübt 
und die Beschlüsse wie die Wahlen sinden nach absoluter Sat 
Statt. — Wer bei einer —dx. die das Komité durch Zirkular 
oder durch Aufforderungen in Zeitungen auf kurze Frist zu berufen, befugt sein 
soll, nicht erscheint oder nicht durch Vollmacht vertreten wird, ist gleichwohl 
durch die Beschlüsse der Generalversammlung verpflichtet. 
Fünftens. 
Die Konzession soll in der Art nachgesucht werden, daß die Strecke von 
Düsseldorf bis in die Nähe von Gladbach für die projektirte Düsseldorf-Sit- 
tarder Eisenbahn und für die wesiliche Verbindungseisenbahn gemeinschaftlich 
bleibt, sowohl in Beziehung auf den Betrieb als auf die Baukosten, wobei je- 
doch der Oüsseldorf-Sittarder Gesellschaft anheimgestellt sein soll, gegen später 
festzustellende Bedingungen an der Tragung der Balkosten nichr Theil zu 
nehmen. Ab
	        
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