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Abaͤnderungen und Zusaͤtze zu dem Statute.
Zu Artikel 1.
Nach den Worten:
„als wären sie für diese Firma gezeichnet“
ist hinzuzufügen:
n
„Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung des Statuts nimmt die
Greuschaft die Firma: Aachen-Duüsseldorfer Eisenbahn-Gesellschaft, an.“
ie Worte:
„Der Wohnsitz dieser Gesellschaft ist in Aachen“
fallen weg, statt derselben Ust Folgendes zu setzen:
Fassung: Z
„Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine Zweigbahn zur Verbindung mit
(Nr. 2753.) der
„Der Wohnsitz der Gesellschaft ist waͤhrend der Bauzeit in Aachen und
wird demnaͤchst nach Gladbach verlegt, in sofern nicht das Finanzmini-
sterium nach Anhoͤrung einer eigens deshalb kurz vor Eroͤffnung des Be-
triebs auf der ganzen Bahn in Duͤsseldorf zu haltenden Generalver-
sammlung bestimmt, daß der Wohnsitz in Aachen verbleiben soll.
Im letzteren Falle bewendet es ruͤcksichtlich der Direktion bei den
Vorschriften des Artikels vierzig (40.), im andern Falle hat die Gene-
ralversammlung eine angemessene Modifikation dieses Artikels dem Fi-
nanzministerium zur Genehmigung vorzuschlagen.“
Zu Artikel 2.
Dieser Artikel fällt ganz aus und erhält dafür folgende Fassung:
„Die Gesellschaft baut eine Eisenbahn, die auf dem Bahnhofe der Rhei-
nischen Bahn zu Aachen unmittelbar anschließt, mit der Aachen-
Maestrichter Bahn gemeinschaftlich bis unfern bhaureneberg oder Richte-
rich läuft, über Herzogenrath, Rheydt, Gladbach und Neuß nach dem
linken Rheinufer in die Nähe Düsseldorfs (dieser Stadt gegenüber) ge-
geführt und mit der Ruhrort-Krefeld-Kreis-Gladbacher Ben in unmit-
telbaren Anschluß gebracht wird. Die näheren Bestimmungen wegen
dieses und wegen des vorerwähnten Anschlusses, sowie wegen der Ge-
meinschaftlichkeitsverhältnisse mit der Aachen-Maestrichter Eisenbahn-
Gesellschaft bleiben dem Finanzministerium vorbehalten.
Die Verbindung über den Rhein mit den bei Düsseldorf befind-
lichen Eisenbahnen wird vermittelst Dampffähre oder in sonst zweckmäßi-
ger Weise bewirkt.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, für die Ousseldorf-Sictarder Eisen-
bahn (Bahn nach der Landesgrenze an Kanton Sittard oder Roermonde)
die Mitbenutzung, sowie auch die Erwerbung des gemeinschaftlichen Eigen-
thums derjenigen Strecke, welche für die vorerwähnte und für die Düs=
seldorfer-Aachener Bahn gemeinschaftlich ist, sowie den Anschluß am
Trennpunkte beider Bahnen nach Anordnung des Staates zu gestatten.“
Zu Artikel 3.
Dieser Artikel fallt ebenfalls ganz aus und erhält statt dessen folgende