Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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„Düsseldorf“ 
eintritt. Ferner sind vor dem Worte: 
„Vicepraͤsidenten“ 
die Worte einzuschalten: 
„in Aachen wohnenden“. 
Zu Artikel 60. 
Dieser Artikel schließt mit dem Zusatze: 
„Die Versammlungen des Verwaltungsraths finden abwechselnd in 
Aachen und Duüsseldorf statt, wenn der Prüsem, und der Vicepraͤsident 
sich nicht uͤber einen andern Ort einigen.“ 
Zu Artikel 62. 
Die Worte: · 
,,soüwie die gefaßten etwa darin nicht vollständig aufgenommenen Be- 
lässe“ 
fallen weg. 
Vor der Zahl: 
„ein und zwanzig“ 
ist die Zahl: 
„drei“ 
einzuschalten; dagegen fällt am Schlusse dieses Artikels die Zahl 
„Drei und vierzig“ 
Zu Artikel 64. 
weg. 
s Zu Artikel 66. 
In dem Schlußsatze dieses Artikels faͤllt das Wort: 
soll“ « 
weg, und ist an dessen Stelle das Wort: 
„bkann“ 
einzurücken. 
  
(Nr. 2754.) Bekanntmachung, die Errichtung einer Mktiengesellschaft in Stekttin, unter dem 
Namen: „Preußische Südseefischerei-Gesellschaft“, betreffend. Vom 
12. September 1846. 
D. Königs Majestät haben dem in Stettin unter dem Namen: „Preu- 
ßische Südseeftscherei-Gesellschaft“ gebildeten Vereine die Rechte einer Aktien- 
Gesellschaft zu verleihen und das Statut dieser Gesellschaft zu bestätigen ge- 
ruht. Dies wird hiermit in Gemäßheit der Bestimmung des F§. 3. des Ge- 
setzes über Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. unter dem Hinzufügen 
bekannt gemacht, daß die Aufnahme des Statuts der Gesellschaft in das Amts- 
blatt der Regierung zu Stettin angeordnet ist. 
Berlin, den 12. September 1846. 
Der Finanzminister. 
v. Düuesberg. 
 
	        
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