Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 431 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 33. — 
  
(Nr. 2755.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 7. August 1846., betreffend die Ausdehnung der 
Bestimmungen des Art. 114. des Forst-Organisationsdekrets fuͤr das vor- 
malige Großherzogthum Berg, vom 22. Juni 1811., sowie der für alle 
Markenwaldungen im ehemaligen Herzogthum Berg ergangenen Allerhöch- 
sten Kabinettorder vom 13. April 1842., auf den ganzen Umfang der 
Rheinprovinz, mit Ausschluß der Kreise Rees und Duisburg. 
Ur den der Landeskultur nachtheiligen Natural-Theilungen gemeinschaftlich 
benutzter in ungekheiltem Besitze befindlicher Waldungen in der Rheinprovinz, 
wo es zur Zeit an angemessenen Vorschriften über die Theilungsgrundsätze und 
das Theilungsverfahren fehlt, vorzubeugen, bestimme Ich hierdurch auf Ihren 
Bericht vom 10. v. M., daß einstweilen und bis zum Erlaß des von den dor- 
tigen Provinzialständen gewünschten und bereits in der Bearbeitung begriffenen 
Gesetzes über Gemeinheitstheilungen und über die Ablösung von Servituten 
die Bestimmungen des Artikel 114. des Forst-Organisationsdekrets für das vor- 
malige Großherzogthum Berg, vom 22. Juni 1811., sowie der für alle Mar- 
kenwaldungen im ehemaligen Herzogthum Berg ergangenen Order vom 13. April 
1842. im ganzen Umfange der Rheinprovinz, mit Ausschluß der Kreise Rees 
und Duisburg Anwendung finden sollen. Demgemäß darf die Natural-Thei- 
lung eines sogenannten Marken-Erben= oder sonst von Mehreren gemeinschaft- 
lich benutzten und in ungetheiltem Besitze befindlichen Waldes fortan nur mit 
vorgängiger Zusitimmung der Regierung, in deren Bezirk der Wald belegen ist, 
erfolgen, und soll die Regierung ihre Zustimmung nur in solchen Fällen erthei- 
len, in welchen die Natural-Theilung mit dem Interesse der Forst= und Lan- 
deskultur vereinbar ist. Diese Bestimmungen, welche durch die Gesetzsammlung 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen sind, sollen auch auf die schon schweben- 
den Theilungsprozesse angewandt werden. 
Sanssouci, den 7. August 1846. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister v. Bodelschwingh, Graf zu Skolberg 
und Uhden. 
—— —— — 
Jahrgang 1846. (Nr. 7735—66.) * 63 (Nr. 2750.) 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Oktober 1846.
	        
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