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(Nr. 2756.) Verordnung, betreffend die Zuwiderhandlungen gegen die, für den Rhein be-
stehenden, strompolizeilichen Vorschriften. Vom 14. August 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen zur Aufrechthaltung der, die Rheinschiffahrt betreffenden polizeilichen
Vorschriften, was folgt:
. 1.
Alle inländische Eigenthümer von Segelschiffen und alle dem Auslande
angehörenden Eigenthümer von Dampf= und Segelschiffen und fremde Dampf-
schiffahrts -Gesellschaften sind haftbar für die Geldstrafen, Schäden und Ko-
sien, welche den, in ihrem Dienste stehenden Schiffspatronen, Führern oder
Maschinenwärtern wegen Zuwiderhandlung gegen eine, die Rheinschiffahrt be-
treffende, polizeiliche Vorschrift oder wegen Nichtbeachtung einer solchen Vor-
schrift zur Last fallen.
g. 2.
Die Ladungen und Zustellungen zur Geltendmachung der im §. 1. an-
geordneten Haftbarkeit gegen auswärtige Schiffseigenthümer oder Dampf-
schiffahrts-Gesellschaften erfolgen mit voller gesetzlicher Wirksamkeit in dem
Geschäftslokale der, von den Eigenthümern oder Gesellschaften innerhalb Un-
serer Staaten angenommenen Agenten.
. 3.
Die in Gemäßheit der gegenwärtigen Verordnung gegen auswärtige
Schiffseigenthümer oder Dampfschiffahrts-Gesellschaften ergehenden Verurthei-
lungen sind in alles Eigenthum vollstreckbar, welches die verurkheilten Eigen-
thümer oder Gesellschaften innerhalb Unserer Staaten besitzen.
S. 4.
Rücksichtlich der Eigenthümer Preußischer Dampsschiffe bewendet es bei
den Bestimmungen des §. 14. Unserer Verordnung vom 24. Mai 1844., zur
Beförderung der Sicherheit der Dampfschiffahrt auf dem Rhein und auf der
Mosel und der Deklaration vom 15. September 1845. Urkund
rkund-