Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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und zu verkaufen; gegen genuͤgende Sicherheit Kredit und Darlehn zu geben; 
Wechsel und Gelbdanweisungen zu ertheilen, zu akzeptiren und für andere Rech- 
nung einzuziehen; Geldkapikalien gegen Verbriefung so wie in laufender Rech- 
nung zinsbar und unzinsbar anzunehmen, edle Metalle und Münzen zu kaufen 
und zu verkaufen. 
Andere kaufmännische Geschäfte, namentlich Waarenhandel, sind und 
bleiben der Bank untersagt. 
g. 3. 
Die Bank ist ferner befugt, Gold und Silber, gemuͤnzt und ungemuͤnzt, 
Pretiosen, Staatspapiere und Dokumente aller Art, so wie verschlossene Pakete 
ohne Kenntnißnahme des Inhaltes gegen Ausstellung von Depositalscheinen 
und eine dafuͤr zu entrichtende Gebuͤhr in Verwahrung zu nehmen. 
g. 4. 
Wechselverkehr. 
Die Bank diskontirt nur solche am Orte zahlbare Wechsel und zu be- 
stimmten Terminen zahlbare Effekten, welche nicht über drei Monate zu lau- 
fen und der Regel nach drei solide Verbundene haben. Auch steht ihr der An- 
und Verkauf von guten Wechseln auf andere Plätze des In= und Auslandes, 
wo sie dazu ein Bedürfniß erkennt, insbesondere zum Behuf der Beziehungen 
von edlen Metallen und Münzen frei. 
K. 5. 
Lombardsverkehr. 
Zinsbare Darlehne wird dieselbe, der Regel nach, nicht über drei Mo- 
nate und nicht unter Summen von 500 Thaler, nur gegen bewegliche Pfänder 
bewilligen, namentlich 
a) gegen Gold und Silber, gemünt und ungemünzt, nach ihrem Metall- 
woerth mit einem Abschlag von 5 Prozent; 
b) gegen inländische zinstragende und auf jeden Inhaber lautende Staats-, 
Kommunal= und siändische Papiere mil einem nach dem Ermessen der 
Bank zu bestimmenden Abschlage von dem jedesmaligen Kurse; 
P) gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verbundene aufweisen und ihr 
mit einem unausgefüllten Giro übergeben werden, mit einem Abschlage 
von 5 Prozent ihren Kurswerthes, so wie endlich 
4)0 gegen Verpfändung im Inlande lagernder dazu geeigneter Kaufmanns- 
waaren, in der Regel bis zur Hälfte, ausnahmsweise bis zu zwei 
Drittheilen ihres Werths nach Verschiedenheit der Waaren und ihrer 
Verkäuflichkeit. 
Andere öffentliche Papiere, als die sub b. gedachten, wird die Bank in der 
Regel nicht beleihen. 
g. 6.
	        
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