Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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S. 12. 
Außer dem Falle des F. 16. find die Einschüsse, so lange die Bank 
besteht, von Seiten der Eigenthümer unkündbar. Die Bankantheile können 
dagegen an Dritte übertragen und verpfändet werden; dieselben sind aber un- 
theilbar und daher theilweise Uebertragungen und Verpfändungen unzulässig. 
*tv 
Die Uebertragung des Eigenthums der Bankantheile erfolgt an be- 
stimmten Tagen der Woche ausschließlich durch Ab= und Zuschreibung in den 
Büchern der Bank nach Vorlage des gemäß §F. 10. ertheilten Bankantheils- 
Scheineb auf den Grund einer bei der Bank aufgenommenen oder nach deren 
Bestimmungen beglaubigten schriftlichen Erklärung des Eigenthümers und des 
neuen Erwerbers, oder ihrer mit einer beglaubigten Vollmacht versehenen Stell- 
vertreter. Die erfolgte Umschreibung in den Büchern der Bank auf einen an- 
deren Namen wird zugleich auf dem Bankantheils-Scheine bescheinigt; wo- 
gegen die Erklärungen des Eigenthümers und neuen Erwerbers resp. die Voll- 
machten ihrer Stellvertreter bei den Akten der Bank bleiben. 
Wird das Eigenthum eines Bankantheils durch Erbschaft oder gericht- 
liche Ueberweisung übertragen, so vertreten die Dokumente darüber die Stelle 
der Erklärung des Eigenthümers. 
§. 14. 
Verpfändungen von Bankantheilen erfolgen, wie Eigenthumsübertragun- 
gen, durch eine gehörig beglaubigte schriftliche Erklärung des Eigenthümers 
und durch deren Eintragung in die Stammbücher der Bank nach Vorlage der 
Bankantheilsscheine, und müssen auf letzteren gleichfalls bescheinigt werden. 
Die Erklärung des Eigenth mers bleibt dagegen bei den Akten der Bank. 
Der Eigner kann seine verpfändeten Bankankheile ohne die gerichtlich 
oder notariell erklärte Zustummung des Pfandgläubigers weder einziehen (9S#. 15. 
10.) noch Dividendenscheine zu denselben erhalten (F. 10.), wird aber im Uebri- 
gen in seinen ihm nach der Bankordnung zustehenden Rechten nicht beschränkt. 
Bei Darlehnen Seitens der Bank oder bei anderen Geschäften mit der- 
selben dürfen Bankantheile niemals als Unterpfänder angenommen werden. 
G. 15. 
Sollten Wir Uns veranlaßt finden, die gänzliche Auflösung der Bank 
anzuordnen, so soll das alsdann noch bei der Bank vorhandene Einschußkapital 
des Staats (F. 17.) zur Deckung der Hälfte des nach Erfüllung der sämmt- 
lichen Verbindlichkeiren der Bank etwa sich ergebenden Verlustes am Nominal- 
betrage der von Privatpersonen eingeschossenen Kapitalien verwendet werden. 
S. 16. 
Wir behalten Uns und Unseren Nachfolgern in der Regierung das Recht 
vor, zuerst nach Ablauf von Funfzehn Jahren, alsdann aber alle Zehn 
Jahre auf jedesmalige einjahrige Ankündigung die Zurückzahlung des zinge= 
(N.. 2752) schos-
	        
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