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schossenen Kapitals anzuordnen, sowie diese Bankordnung ganz oder zum Theil
einer Abaͤnderung zu unterwerfen. Erfolgt eine solche Abänderung, ohne die
Zustimmung einer gemäß dieser Ordnung (#. 61. bis 64.) zusammenberufenen
Versammlung der Bankantheilseigner erlangt zu haben, so hat jeder Inhaber
eines Bankantheils innerhalb der ersten drei Monate ein Recht, seinen Ein-
schuß zurückzunehmen. Die Auszahlung des Nominalbetrages erfolgt ein hal-
bes Jahr nach erfolgter Aufkündigung.
Ueber die gekündigten Bankantheile hat die Bank alsbald andeweitig,
Behufs Herstellung des Einschußkapitals, zu verfügen. Sollte sich hierbei ein
Gewinn für die Bank ergeben, so wird derselbe besonders verrechnet und nach
Unterbringung sämmtlicher gekündigter Bankantheile pro rala unter die frü-
heren Inzabe derselben vertheilt.
Innerhalb des vorgedachten Zeitraums von resp. funfzehn und zehn
Jahren können Aenderungen dieser Bankordnung nur mit Zustimmung der
Bankantheils-Eigner in den vorgeschriebenen Formen (§. 61. bis 64.) erfolgen.
K. 17.
Eingeschossenes Kapital.
b) des Staats.
Das vom Staat eingeschossene Kapical besteht aus dem bei der Bank
vorhandenen Ueberschusse der Aktiva über die Passiva, welchem Ueberschusse
fortan die jährlichen Dividenden von diesem Kapital G. 36. sub 2.) zuwachsen
sollen. ,
Wir behalten Uns vor, das Einschußkapital noͤthigenfalls nicht nur aus
dem, außer dieser Dividende auf den Staat fallenden Gewinnantheil G. 36.
sub 4.), sondern auch aus anderen Staatsmitteln zu vermehren.
S. 18.
Reservefonds.
Der Reservefonds wird aus dem jährlichen Gewinne der Bank nach
den unten folgenden Bestimmungen gebildet, darf jedoch Funfzig Prozent des
gesammten Einschußkapitals (G. 10. 11. und 17) nicht übersieigen.
Ueber diesen Fonds ist in den Büchern der Bank besondere Rechnung
zu führen; derselbe kann jedoch zu allen Geschäften der Bank, gleich den übri-
gen Fonds, verwendet werden und bildet daher einen Theil des werbenden
Kapitals der Bank.
S. 19.
Bei einer Auflösung der Bank, oder wenn der Staat die Zurückzahlung
des gesammten von Privatpersonen eingeschossenen Kapitals anordnet, wird der
nach Erfüllung sämmtlicher Verpflichtungen derselben und nach Ergänzung des
etwa geschmälerten Einschußkapitals der Privatpersonen und des Staats übrig
bleibende Reservefonds zur Hälfte dem Staar, zur Hälfte den Inhabern der
Bankantheile überwiesen.
g. 20.