Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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schossenen Kapitals anzuordnen, sowie diese Bankordnung ganz oder zum Theil 
einer Abaͤnderung zu unterwerfen. Erfolgt eine solche Abänderung, ohne die 
Zustimmung einer gemäß dieser Ordnung (#. 61. bis 64.) zusammenberufenen 
Versammlung der Bankantheilseigner erlangt zu haben, so hat jeder Inhaber 
eines Bankantheils innerhalb der ersten drei Monate ein Recht, seinen Ein- 
schuß zurückzunehmen. Die Auszahlung des Nominalbetrages erfolgt ein hal- 
bes Jahr nach erfolgter Aufkündigung. 
Ueber die gekündigten Bankantheile hat die Bank alsbald andeweitig, 
Behufs Herstellung des Einschußkapitals, zu verfügen. Sollte sich hierbei ein 
Gewinn für die Bank ergeben, so wird derselbe besonders verrechnet und nach 
Unterbringung sämmtlicher gekündigter Bankantheile pro rala unter die frü- 
heren Inzabe derselben vertheilt. 
Innerhalb des vorgedachten Zeitraums von resp. funfzehn und zehn 
Jahren können Aenderungen dieser Bankordnung nur mit Zustimmung der 
Bankantheils-Eigner in den vorgeschriebenen Formen (§. 61. bis 64.) erfolgen. 
K. 17. 
Eingeschossenes Kapital. 
b) des Staats. 
Das vom Staat eingeschossene Kapical besteht aus dem bei der Bank 
vorhandenen Ueberschusse der Aktiva über die Passiva, welchem Ueberschusse 
fortan die jährlichen Dividenden von diesem Kapital G. 36. sub 2.) zuwachsen 
sollen. , 
Wir behalten Uns vor, das Einschußkapital noͤthigenfalls nicht nur aus 
dem, außer dieser Dividende auf den Staat fallenden Gewinnantheil G. 36. 
sub 4.), sondern auch aus anderen Staatsmitteln zu vermehren. 
S. 18. 
Reservefonds. 
Der Reservefonds wird aus dem jährlichen Gewinne der Bank nach 
den unten folgenden Bestimmungen gebildet, darf jedoch Funfzig Prozent des 
gesammten Einschußkapitals (G. 10. 11. und 17) nicht übersieigen. 
Ueber diesen Fonds ist in den Büchern der Bank besondere Rechnung 
zu führen; derselbe kann jedoch zu allen Geschäften der Bank, gleich den übri- 
gen Fonds, verwendet werden und bildet daher einen Theil des werbenden 
Kapitals der Bank. 
S. 19. 
Bei einer Auflösung der Bank, oder wenn der Staat die Zurückzahlung 
des gesammten von Privatpersonen eingeschossenen Kapitals anordnet, wird der 
nach Erfüllung sämmtlicher Verpflichtungen derselben und nach Ergänzung des 
etwa geschmälerten Einschußkapitals der Privatpersonen und des Staats übrig 
bleibende Reservefonds zur Hälfte dem Staar, zur Hälfte den Inhabern der 
Bankantheile überwiesen. 
g. 20.
	        
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