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K. 26.
Der in den §9. 22. und 23. festgesetzte Zinsfuß kann ohne Zustimmung
der Bank-Antheils-Eigner nicht erhöht werden. Dagegen behalten Wir Uns
jede andere Veränderung in den Vorschriften, welche die Belegung, Annahme
und Verzinsung der Kapitalien der §. 21. gedachten Gelder bei der Bank be-
treffen, insonderheit die gänzliche oder theilweise Ausdehnung der im §. 21. ge-
dachten Verpflichtung, sowie der entsprechenden Verpflichtung der Bank (F. 25.)
auf die Landestheile, in welchen das Allgemeine Landrecht keine Gesetzeskraft
hat, hiermit ausdrücklich vor.
g. 27.
In andern, als in den . 21. und 26. bezeichneten Fällen ist die Bank
zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kapitalien zur verzinsbaren und unver-
zinsbaren Belegung und unter den von ihr besonders festzusetzenden Bedingun-
gen anzunehmen und darüber Obligationen auszustellen, für welche jedoch der
Staat fernerhin keine Garantie leistet. Für alle künftige derartige Belegungen
tritt somit die Verordnung vom 1. November 1768., sowie die Verordnung
vom 3. April 1815. außer Kraft.
S. 28.
Die Bank ist befugt, in den Obligationen über die bei ihr belegten Ka-
pitalien die Bedingung zu stellen, daß sie berechrigt, aber nicht verpflichtet sein
soll, die Legitimation des Inhabers der Obligation zu prüfen.
K. 29.
Bankbbnoten.
Die Bank ist befugt, nach Bedürfniß ihres Verkehrs Anweisungen auf
sich selbst als ein eigenes Geldzeichen unter der Benennung „Banknoten“
auszugeben.
Keine Banknote darf auf einen geringeren Betrag als 25 Thaler Preu-
ßisches Silbergeld ausgestellt werden. Der Gesammtbetrag der auszugebenden
Banknoten wird auf Funfzehn Millionen Thaler festgesetzt, so daß die Bank
außer den nach der Order vom 11. April 1846. auszugebenden Banknoten im
Betrage von Zehn Millionen, noch weitere Fünf Millionen auszugeben
befugt ist.
Da jedoch die Bank durch die Ordres vom 5. Dezember 1836. (Gesetz-
Sammlung S. 318.) und 9. Mai 1837. (Gesetzsammlung S. 75.) die Summe
von Sechs Millionen Thalern in Kassenanweisungen gegen Niederlegung eines
gleichen Betrages in Staatsschuldscheinen erhalten hat, so soll zwar die erstge-
dachte Summe noch ferner auf Drei Jahre, von dem Tage an gerechnet,
an welchem diese Bankordnung in Kraft tritt, unter den bisherigen Bedingun-
gen der Bank verbleiben, dieselbe aber verpflichtet sein, bis zum Ablauf dieser
rist die erhaltenen Sechs Millionen Thaler in Kassenanweisungen gegen Aus-
antwortung der niedergelegten Staatsschuldscheine zurückzuliefern, wogegen sie
die