Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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K. 26. 
Der in den §9. 22. und 23. festgesetzte Zinsfuß kann ohne Zustimmung 
der Bank-Antheils-Eigner nicht erhöht werden. Dagegen behalten Wir Uns 
jede andere Veränderung in den Vorschriften, welche die Belegung, Annahme 
und Verzinsung der Kapitalien der §. 21. gedachten Gelder bei der Bank be- 
treffen, insonderheit die gänzliche oder theilweise Ausdehnung der im §. 21. ge- 
dachten Verpflichtung, sowie der entsprechenden Verpflichtung der Bank (F. 25.) 
auf die Landestheile, in welchen das Allgemeine Landrecht keine Gesetzeskraft 
hat, hiermit ausdrücklich vor. 
g. 27. 
In andern, als in den . 21. und 26. bezeichneten Fällen ist die Bank 
zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kapitalien zur verzinsbaren und unver- 
zinsbaren Belegung und unter den von ihr besonders festzusetzenden Bedingun- 
gen anzunehmen und darüber Obligationen auszustellen, für welche jedoch der 
Staat fernerhin keine Garantie leistet. Für alle künftige derartige Belegungen 
tritt somit die Verordnung vom 1. November 1768., sowie die Verordnung 
vom 3. April 1815. außer Kraft. 
S. 28. 
Die Bank ist befugt, in den Obligationen über die bei ihr belegten Ka- 
pitalien die Bedingung zu stellen, daß sie berechrigt, aber nicht verpflichtet sein 
soll, die Legitimation des Inhabers der Obligation zu prüfen. 
K. 29. 
Bankbbnoten. 
Die Bank ist befugt, nach Bedürfniß ihres Verkehrs Anweisungen auf 
sich selbst als ein eigenes Geldzeichen unter der Benennung „Banknoten“ 
auszugeben. 
Keine Banknote darf auf einen geringeren Betrag als 25 Thaler Preu- 
ßisches Silbergeld ausgestellt werden. Der Gesammtbetrag der auszugebenden 
Banknoten wird auf Funfzehn Millionen Thaler festgesetzt, so daß die Bank 
außer den nach der Order vom 11. April 1846. auszugebenden Banknoten im 
Betrage von Zehn Millionen, noch weitere Fünf Millionen auszugeben 
befugt ist. 
Da jedoch die Bank durch die Ordres vom 5. Dezember 1836. (Gesetz- 
Sammlung S. 318.) und 9. Mai 1837. (Gesetzsammlung S. 75.) die Summe 
von Sechs Millionen Thalern in Kassenanweisungen gegen Niederlegung eines 
gleichen Betrages in Staatsschuldscheinen erhalten hat, so soll zwar die erstge- 
dachte Summe noch ferner auf Drei Jahre, von dem Tage an gerechnet, 
an welchem diese Bankordnung in Kraft tritt, unter den bisherigen Bedingun- 
gen der Bank verbleiben, dieselbe aber verpflichtet sein, bis zum Ablauf dieser 
rist die erhaltenen Sechs Millionen Thaler in Kassenanweisungen gegen Aus- 
antwortung der niedergelegten Staatsschuldscheine zurückzuliefern, wogegen sie 
die
	        
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