Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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die Befugniß erhält, nach Maaßgabe der erfolgten Zurücklieferung und Ver- 
nichtung der Kassenanweisungen einen weiteren Betrag von Banknoten bis zur 
Hôhe von Sechs Millionen Thaler auszugeben. 
Den Gesammtbetrag von Ein und Zwanzig Millionen Thaler darf 
die Bank ohne Unsere ausdrückliche, durch die Gesetzsammlung zu publizirende, 
Genehmigung nicht überschreiten. 
g. 30. 
Die Anfertigung der Noten und der Umtausch der beschaͤdigten Noten 
erfolgt unter besonderer Aufsicht des Staats und in Zukunft unter Mitaufsicht 
der Bankantheils-Eigner (H. 93.); auch behalten Wir Uns vor, die Verfol- 
gung der Verfälschungen auf Rechnung der Bank einer Unserer Zentralbehör= 
den zu ubertragen. Bis dahin, daß solches geschehen, sind sämmtliche Behör- 
den verpflichtet, der Bank bei Verfolgung der Verfälschungen auf alle Weise 
behülflich zu sein und deren Requisitionen Folge zu leisten. 
C. 31. 
Von dem Gesammtbetrage der in Umlauf befindlichen Banknoten müssen 
in den Bankkassen, außer den zu den übrigen Geschäften erforderlichen Baar- 
- und Effekten, Zwei Sechstel in baarem Gelde oder Silberbarren, 
rei Sechstel mindestens in diskontirten Wechseln und der Ueberrest in Lom- 
dardforderungen mit bankmäßigen Unterpfändern vorhanden sein. 
In dem Maaße jedoch als die §. 29. gedachten Kassenanweisungen ab- 
geliefert werden, können diejenigen Vier Sechstel der über den Betrag von 
Funfzehn Millionen Thalern umlaufenden Banknoten, welche nach vorstehendem 
Grundsatze nicht durch Baarfonds gedeckt zu sein brauchen, bis zum Betrage 
von Vier Millionen Thaler durch die zurück empfangenen Staatsschuldscheine 
sichergestellt werden. 
G. 32. 
Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten bei allen ihren Kassen in Zahlung 
anzunehmen und auf Verlangen der Inhaber bei der Hauptbank-Kasse zu 
Berlin zu jeder Zeil, bei den Provinzialbank-Komtoiren aber soweit es deren jedes- 
malige Baarbestände und Geldbedürfnisse gestatten, gegen baares Geld unwei- 
gerlich einzulösen: ihre sämmtlichen Fonds haften dafür. 
Sofern jedoch Banknoten auf ein Provinzialbank-Komtoir ausdrücklich 
ausgefertigt worden sind, müssen solche bei diesem jederzeit sofort eingelöset 
werden. 
*“ 
Oer Umlauf dieser Noten ist sim ganzen Umfange Unserer Staaten ge- 
statter; auch sollen dieselben bei allen öffentlichen Kassen statt baaren Geldes, 
sowie siatt der Kassenanweisungen angenommen werden; im Privaterkehr soll 
aber Niemand zur Annahme gezwungen sein. 
Jahrgang 1846. (Nr. 3758.) 65 9. 34.
	        
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