Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 445 — 
Titel II. 
Von der Verfassung und Verwaltung der Bank. 
S. 39. 
Einheit des Instituts. 
Die Hauptbank in Berlin bildet mit ihren jetzt schon besiehenden und 
noch künftig zu errichtenden Komtoiren, Kommanditen und Agenturen in den 
Provinzen ein ge einschaftliches, von der Finanzverwaltung des Staats unab- 
haͤngiges Institnt. 
Ohne Unsere Genehmigung kann kein Provinzialkomtoir aufgehoben oder 
beschraͤnkt werden. 
Ueber die Errichtung neuer Provinzialkomtoire behalten Wir Uns nach 
den Beduͤrfnissen des Handels und Verkehrs die Entscheidung vor. 
g. 40. 
Wir behalten Uns vor, den Sitz der Hauptbank und ihrer Komtoire 
jederzeit verlegen zu koͤnnen. 
g. 41. 
Bankkuratorium. 
Die Bank bleibt unter die allgemeine Oberaufsicht des Staats gesiellt, 
und wird solche auch ferner von dem Bankkuratorium ausgeübt. 
K. 42. 
Das Bankkuratorium wird künftig bestehen: 
a) aus dem Präsidenten des Staatsraths, 
hb) aus dem jedesmaligen Justizm ister, 
) aus dem jedesmaligen Finanzminisler, 
4) aus dem jedesmaligen Präsidenten des Handelsamts und 
P) aus einem fünften Mitgliede, welches Wir besonders ernennen. 
Dasselbe versammelt sich vierteljährlich. Oie Verhandlungen werden zur 
weiteren Nachachtung protokollarisch niedergeschrieben. 
S. 43. 
Allgemeine Verfassung der Bank. 
Dem gesammten Institute ist ein vom Staate besoldeter Chef und König- 
licher Kommfsssarius und unter diesem ein Hauptbank-Oirektorium vorgesetzt. 
S. 44. 
Das Hauptbank-Direktorium, sowie in den Provinzen die Komtoire, 
Kommandiken und Agenturen der Bank besorgen an ihrem Orte alle vorkom- 
(Nr. 2759.) 655 men-
	        
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