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mende Geschäfte, soweit solche dem Chef der Bank nicht ausdrücklich vorbe-
halten sind.
g. 45.
Sämmtliche Beamte der Bank bleiben für die treue und vorschriftsmäßige
Ausführung der ihnen obliegenden Geschäfte, wie bisher, nur Uns verantwort-
lich und behalten alle Rechte und Pflichten unmittelbarer Staatsbeamten.
Kein Bankbeamter darf Bankantheile besitzen.
S. 46.
Die Besoldungen, Emolumente, Gratiftkationen und Pensionen der Beamten
der Bank, sowie die Untersiützungsgelder für deren Hinterbliebene, traͤgt, wie bis-
her, die Bank allein. Der Normal- Besoldungsetat, sowie der jahrliche Besol-
dungs= und Penssonsetat, wird von Uns auch in Zukunft auf den Antrag des
Chefs der Bank fesigesetzt.
S. 47.
Die Bankantheils-Eigner üben die ihnen beigelegten Rechte durch eine
Versammlung der Meistberheiligten und durch die aus ihrer Mitte gewählten
Ausschüsse und Beigeordneten nach Maaßgabe dieser Bankordnung aus.
. 48.
Chef der Bank.
Der Chef der Bank wird von Uns ernannt und berichtet an Uns un-
mittelbar. Oerselbe leitet die gesammte Bankverwaltung innerhalb der Bestim-
mungen dieser Ordnung, übrigens mit uneingeschränkter Vollmacht und auf
seine persönliche Verantworklichkeit. Er nimmt an den Versammlungen des
Bankkuratoriums Theil, hält darin über den Zustand der Bank und alle dar-
auf Bezug habende Gegenstände Vortrag und giebt allgemeine Rechenschaft
von allen ihren Operationen und Geschäftseinrichtungen.
S. 49.
Sühmtliche Beamte, in Hinsicht deren durch die gegenwärtige Bank-
Ordnung nicht ein Anderes ausdrücklich fesigesetzt ist, werden von dem Chef
der Bank angestellt. der zugleich das Erforderliche wegen der von ihnen zu
bestellenden Kautionen, sowie in den geeigneten Fällen wegen ihrer Stellver-
tung, anordnet.
S. 50.
Die Geschäftsreglements für das Hauptbank-Direktorium, für die Pro-
vinzialkomtoire, Kommanditen und Agenturen, sowie, die Oienstinstruktionen für
die Beamten derselben, erlätzt der Chef der Bank in seinem Namen und ver-
fügt die erforderlichen Abänderungen der bestehenden Reglements und Instruk—
tionen. Auch hat lediglich der Chef der Bank die Form zu bestimmen,
welcher die jährliche Rechnungslegung erfolgen soll.
S. 51.