g. 51.
Ueber die Befolgung der Besiimmung des §. 31. hat der Chef der Bank
bei eigener Verantwortung zu wachen und insonderheit auch darauf zu achten,
daß außer den zur Sicherstellung der umlaufenden Noten bestimmten Baar-
beständen die zu den übrigen Geschäften erforderlichen Baarfonds stets in hin-
reichendem Maaße vorhanden sind.
. 52.
Der Chef der Bank erhält freie Diensiwohnung in dem Hauptbank-
Gebäude und ein besonderes Büreau, dessen Kosten gleichfalls die Bank trägt.
Derselbe kann sich zu den ihm obliegenden Geschäften aller Mitglieder und
Beamten des Hauptbank-Direktoriums bedienen, auch die Kommissarien und
Vorstände der Provinzialkomtoire, sowie die Mitglieder der Ausschüsse und die
Beigeordneten bei diesen Komtoiren G. 104. und 108.), zu besonderen Kon-
ferenzen einberufen.
g. 33.
Der Chef der Bank kann allen Sitzungen und Versammlungen beiwoh-
nen, und führt in solchen Fällen den Vorsitz.
g. 354.
Beschwerden über die Bankverwaltung müssen bei dem Chef der Bank
angebracht werden.
K. 55.
Hauptbank-Direktorium.
Das Hauptbank-Direktorium ist die verwaltende und ausführende Be-
hörde, hat jedoch bei seiner Verwaltung überall den Vorschriften und Anwei-
sungen des Chefs der Bank Folge zu leisten.
. 50.
Das Hauptbank-Direktorium besieht für jetzt aus Einem Präsidenten
und Fünf Mitgliedern, einschließlich des Justikiarius.
Die Ernennung des Präsidenten und der Mitglieder des Hauptbank-
Direktoriums erfolgt durch Uns auf den Vorschlag des Chefs der Bank. Die-
selben werden lebenslänglich angestellt und erhalten sirirte Besoldungen.
K. 57.
Der Präsident des Hauptbank-Direktoriums isi Stellvertreter des Chefs
der Bank, wenn von Uns in einzelnen Fällen nicht ein Anderes verordnek ist.
Für die Vertretung des Präsidenken] wie des Jusiitiarius und der übri-
gen Mitglieder des Hauptbank-Oirektoriums hat in geeigneten Fällen der Chef
der Bank zu sorgen.
g. 38.