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g. 58.
Das Hauptbank-Direktorium tritt wochentlich zu einer Konferenz zusam-
men, in welcher die Beschluͤsse nach Stimmenmehrheit gefaßt werden.
Die speziellen Bestimmungen uͤber die Wirksamkeit der Mitglieder des
Hauptbankdirektoriums, uͤber ihre Stellung zu einander, uͤber die Vertheilung
ihrer Thätigkeit, sowie überhaupt über den zentralen sowohl als lokalen Ge-
schäftsbetrieb bei der Hauptbank, so weit derselbe nicht durch diese Bankord-
nung bestimmt ist, bleiben dem Geschäftsreglement G. 50.) vorbehalten.
K. 59.
Die Disziplinargewalt über sämmtliche Beamte, mit Ausnahme der
Mitglieder des Hauptbankdirektoriums, übt im Auftrage des Chefs und unter
dessen spezieller Leirung der Präsident des Hauptbankdirekroriums aus, der sich
dabei vorzugsweise des Justitiarius zu bedienen hat.
S. 60.
Alle von dem Hauptbankdirektorium mit der Unterschrift von wenigsiens
Zwei Mitgliedern desselben eingegangene Verbindlichkeiten, erfolgte Antrage,
Erklärungen, Ausferti ungen, Bescheinigungen, Vollmachten u. s. w. sind für
die Bank gegen jede Aobbrde, insonderheit gegen jede richterliche und Hypo-
thekenbehörde, und gegen jeden Privaten verpflichtend. Es ist hierzu weder
irgend eine weitere Bevollmächtigung des Direktoriums, auch nicht in den Fal-
len, wo die Gesetze ausdrücklich eine Spezialvollmacht erheischen, noch ein
Nachweis darüber erforderlich, ob das Oirektorium selbsiständig und allein zu
verfahren befugt war oder dazu einer höheren Genehmigung bedurfte.
. 61.
Versammlung der Meisibetheiligten.
Die Versammlung der Meistbetheiligten vertritt die Gesammtheit der
Bankantheilseigner und wird aus deren Mitte durch diejenigen Zweihundert
gebildet, welche nach den Stammbüchern der Bank (N. 10. 13.) am Tage
der Berufung die grôßte Anzahl von Bankantkheilen besigen, in Unseren Staa-
ten wohnhaft und ihren Angelegenheiten selbst vorzustehen fähig sind. Bei
Gleichheit der Antheile entscheider die Länge der Besitzzeit, und wenn auch diese
gleich ist, das Loos.
6. 62.
Die Versammlung dieser Meistbetheiligten smndet am Sitze der Haupt-
bank wenigsiens einmal jäahrlich im Monat Januar oder Februar sialt, kann
aber auch jederzeit außerordentlich berufen werden.
Dieselbe wird von dem Chef der Bank jedesmal vier Wochen vor-
her durch eine öffentliche Bekanntmachung in den Berliner Zeitungen und in
einem Lokalblatte derjenigen Orte, in denen Bankkomtoire bestehen, außerdem
durch besondere, der Post zu übergebende Anschreiben an die Mitglieder be-
rufen;