Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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g. 58. 
Das Hauptbank-Direktorium tritt wochentlich zu einer Konferenz zusam- 
men, in welcher die Beschluͤsse nach Stimmenmehrheit gefaßt werden. 
Die speziellen Bestimmungen uͤber die Wirksamkeit der Mitglieder des 
Hauptbankdirektoriums, uͤber ihre Stellung zu einander, uͤber die Vertheilung 
ihrer Thätigkeit, sowie überhaupt über den zentralen sowohl als lokalen Ge- 
schäftsbetrieb bei der Hauptbank, so weit derselbe nicht durch diese Bankord- 
nung bestimmt ist, bleiben dem Geschäftsreglement G. 50.) vorbehalten. 
K. 59. 
Die Disziplinargewalt über sämmtliche Beamte, mit Ausnahme der 
Mitglieder des Hauptbankdirektoriums, übt im Auftrage des Chefs und unter 
dessen spezieller Leirung der Präsident des Hauptbankdirekroriums aus, der sich 
dabei vorzugsweise des Justitiarius zu bedienen hat. 
S. 60. 
Alle von dem Hauptbankdirektorium mit der Unterschrift von wenigsiens 
Zwei Mitgliedern desselben eingegangene Verbindlichkeiten, erfolgte Antrage, 
Erklärungen, Ausferti ungen, Bescheinigungen, Vollmachten u. s. w. sind für 
die Bank gegen jede Aobbrde, insonderheit gegen jede richterliche und Hypo- 
thekenbehörde, und gegen jeden Privaten verpflichtend. Es ist hierzu weder 
irgend eine weitere Bevollmächtigung des Direktoriums, auch nicht in den Fal- 
len, wo die Gesetze ausdrücklich eine Spezialvollmacht erheischen, noch ein 
Nachweis darüber erforderlich, ob das Oirektorium selbsiständig und allein zu 
verfahren befugt war oder dazu einer höheren Genehmigung bedurfte. 
. 61. 
Versammlung der Meisibetheiligten. 
Die Versammlung der Meistbetheiligten vertritt die Gesammtheit der 
Bankantheilseigner und wird aus deren Mitte durch diejenigen Zweihundert 
gebildet, welche nach den Stammbüchern der Bank (N. 10. 13.) am Tage 
der Berufung die grôßte Anzahl von Bankantkheilen besigen, in Unseren Staa- 
ten wohnhaft und ihren Angelegenheiten selbst vorzustehen fähig sind. Bei 
Gleichheit der Antheile entscheider die Länge der Besitzzeit, und wenn auch diese 
gleich ist, das Loos. 
6. 62. 
Die Versammlung dieser Meistbetheiligten smndet am Sitze der Haupt- 
bank wenigsiens einmal jäahrlich im Monat Januar oder Februar sialt, kann 
aber auch jederzeit außerordentlich berufen werden. 
Dieselbe wird von dem Chef der Bank jedesmal vier Wochen vor- 
her durch eine öffentliche Bekanntmachung in den Berliner Zeitungen und in 
einem Lokalblatte derjenigen Orte, in denen Bankkomtoire bestehen, außerdem 
durch besondere, der Post zu übergebende Anschreiben an die Mitglieder be- 
rufen;
	        
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