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rufen; sie lamn gültig beschließen, wenn wenigstens Dreißig Mitglieder gegen-
wärtig sind.
8 auf ergangene Berufung eine beschlußfaͤhige Versammlung nicht zu
Stande gekommen, so ist binnen Acht Tagen unter Angabe der Gegen-
staͤnde, hanschricch deren es eines Beschlusses bedarf, eine neue Versammlung
zu berufen. ODie in dieser Versammlung erscheinenden Mitglieder können als-
dann ohne Rücksicht auf ihre Anzahl gültige Beschlüsse fassen.
S. 63.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stim-
mengleichheit enrscheidet die Stimme desjenigen unter den anwesenden Meist-
betheiligten, welcher die größte Anzahl von Bankantheilen besitzt. Jedes Mit-
glied hat ohne Rücksicht auf die Zahl der Bankantheile, welche es besitzt, nur
Eine Stimme. Frauen können in der Versammlung nicht erscheinen, dürfen
sich jedoch durch solche Bankantheilseigner, welche nicht zu den Meistbetheilig-
ten (F. 61.) gehoͤren, vertreten lassen. Korporationen und Anstalten ist die Ver-
tretung durch Spezialbevollmaͤchtigte gestattet.
9. 64.
Der Chef der Bank fuͤhrt in den Versammlungen den Vorsitz, denen
auch das Hauptbank-Oirektorium als solches beiwohnt. Die Milglieder dessel-
ben können an der Berathung Theil nehmen, ohne jedoch stimmberechtigt
u sein.
Außerdem kann den Versammlungen jeder Inhaber eines Bankantheils
beiwohnen, ohne an der Berathung oder Abstimmung Theil zu nehmen.
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll aufgenom-
men und außer dem Protokollführer vom Chef der Bank, einem Mitgliede des
Centralausschusses und zwei Bankantheilseignern unterschrieben.
*i'-
Die Versammlung der Meistbetheiligten empfängt jährlich den Verwal-
tungsbericht nebst dem Vahrrsabschluß der Bank G. 97.), wählt die Mitglie-
der des Zentralausschusses (V. 60.) und beschließt über ihre Remotion CG. 80.),
so wie über die Remotion der Mitglieder der Provinzialausschusse (G. 107.),
spricht sich im Falle der beabsichtigten Vermehrung des Einschußkapitals, so-
wohl über das Bedürfniß, als über die Art der Vermehrung und über die in
Folge derselben erforderliche anderweitige Regulirung des Theilnahmeverhält=
nisses der Bankantheilseigner und des Staates an dem Gewinne der Bank
aus G. 11.) und entscheidet über solche Aenderungen dieser Bankordnung,
welche nur mit Zustimmung der Bankantheilseigner erfolgen können G. 16.).
F. 66.
Die Wahl des Zentralausschusses erfolgt aus denjenigen Bankantheils-
Eignern, welche wenigstens je Fünf Bankantheile besitzen und am Sitze der
Hauptbank wohnhaft sind. Ausgeschlossen sind Frauen, Behörden, Korporatio=
nen und Anstalten.
(Nr. 2759.) Es