Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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ist der Ausschuß berechtigt und verpflichtet, auf den Antrag des Chefs der 
Bank und nach Anhörung der Vertheidigung, über die Suspension eines sol- 
chen Oeputirten oder Stellvertreters von seinen Funktionen bis zu der definitiven 
Entscheidung durch die Versammlung der Meistbetheiligten (F. 80.) zu beschlie- 
ßen. Der sofortige freiwillige Rücktritt des betreffenden Deputirten oder Stell- 
vertreters als Mitglied des Ausschusses hemmt jedes weitere Verfahren. 
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Besondere Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb bei der 
Hauptbank. 
Diejenigen Arten von öffentlichen Effekten und Waaren, auf welche nach 
g. 5. Darlehne gegeben werden können, sowie die Höhe des Abschlages von 
dem Kurse oder WVerhhe derselben, unterliegen, nach Anhörung des Zentral- 
Ausschusses, der Festsetzung des Chefs der Bank. 
S. 87. 
Der Gesammtbetrag, bis zu welchem in Berlin wie bei den Komtoiren, 
öffentliche Effekten und Waaren und die verschiedenen Arten derselben beliehen 
werden können, sowie der Diskont= und Zinssatz in Berlin und bei den Pro- 
vinzialkomtoiren wird von dem Hauptbank-Direktorium mit Genehmigung des 
Chefs der Bank bestimmt, und hat der Letztere darauf zu sehen, daß der Dis- 
kont= und Zinssatz möglichst gleichmäßig erhalten werde. 
F. 88. 
Veränderungen des Diskontsatzes, zeitweise Verkürzung der Verfallezeit 
der zu diskontirenden Wechsel und Effekten und Verkürzung der Frist, auf 
welche Darlehne gewährt werden (. 4. 5.), so wie zeilweise allgemeine Be- 
schränkung der Höhe der zu bewilligenden Kredite, können ohne vorherige Be- 
rathung im Zentralausschusse nicht angeordnet werden. Auch muß zur Fest- 
stellung der Ansicht des Ausschusses über dergleichen Maaßregeln abgestimmt 
und das Ergebniß der Absiimmung registrirt werden. 
g. 89. 
Die allgemeinen Bestimmungen uͤber die Annahme und Verzinsung sol- 
cher Depositen, hinsichtlich welcher keine Verpflichtung fuͤr die Bank besteht 
(§. 27.) unterliegen der Berathung und Beschlußnahme des Zentralausschusses. 
Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Hauptbank-Direktorium und 
dem Zentralausschusse entscheidet der Chef der Bank. 
*'-! 
Der Ankauf von Staatsschuldscheinen und anderen öffentlichen zinstra- 
gen-
	        
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