Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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dendenzahlung auch bolbährlich und zwar dergestalt erfolgen, daß mit Ablauf des 
ersten Halbjahres eine Dividende bis zu Zwei Prozent von den eingeschossenen 
Kapitalien, der Ueberrest aber nach dem Jahresabschlusse (G. 97.) gezahlt wird. 
Dividendenrückstände verjähren in vier Jahren, von der Verfallzeit 
(§. 97.) an gerechnet, zum Vortheil der Bank. 
§. 99. 
Die Bank hat monatlich eine Uebersicht des Betrages der umlaufenden 
Banknoten, akzeptirten Giroanweisungen und sonstigen Passiva, sowie anderer- 
seits der in den Bankkassen vorhandenen baaren Besiande, Kassenanweisungen, 
Gold= und Silberbarren und der in öffentlichen Effekten oder in diskontirten 
und angekauften Wechseln oder gegen Unterpfand belegten Summen durch die 
Allgemeine Preußische Zeitung öffentlich bekannt zu machen. 
Wir behalten Uns vor, dieser Veröffentlichung eine weitere Ausdehnung 
zu geben, insbesondere auch die wöchentliche Bekanntmachung anzuordnen. 
S. 100. 
Provinzial-Bankkomtoire. 
Die Provinzial-Bankkomtoire besorgen an ihrem Orte alle vorkommenden 
oder ihnen besonders übertragenen Geschafte und sind zunächst dem Hauptbank- 
Direktorium untergeordnet. 
S. 101. 
Der Vorstand besteht wenigstens aus Zwei Mitgliedern, die in der 
Regel lebenslänglich angestellt werden. Derselbe besorgt die vorkommenden 
Geschäfte unter Aufsicht Eines Bankkommissarius, der zugleich Jusiitiarius ist. 
Die Ernennung des Bankkommissarius erfolgt durch Uns auf den Vor- 
schlag des Chefs der Bank, der in geeigneten Fallen auch für die Vertretung 
desselben zu sorgen hat. 
Wo die Berwaltung gegenwärtig noch Einem Bankdirektor oder Bank- 
Kommissarius anvertraut ist, bleibt solche unter den übrigen durch diese Ordnung 
vorgeschriebenen Modalitäten bis zum Abgange dieses Beamten bestehen. 
. 102. 
Der Vorsiand fertigt jahrlich die Klassisikation der den Handlungshäu- 
sern, Fabrikunternehmern und sonst bei dem Komtoir kreditsuchenden Geschäfts- 
leuten zu bewilligenden Personalkredite, jedoch unter Einversiändniß und Mit- 
zeichnung des Bankkommissarius an, reicht solche dem Hauptbank-Direktorium 
gur Feslsetung ein, und beantragt nöthigenfalls im Laufe des Jahres die erfor- 
erlichen Vervollsiändigungen und Berichtigungen. 
K. 103. 
Die schriftlichen Ausfertigungen werden von dem Vorstande vollzogen 
(Nr. T59.) Alle
	        
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