Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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mentlich Alle diejenigen, welche Behufs der Revision und Kontrolle zur Ein- 
sicht der Buͤcher und Portefeuilles berechtigt sind, sind verpflichtet, uͤber alle 
einzelne Geschäfte der Bank, besonders über die mit Privatpersonen, über den 
Umfang des denselben gestatteten Kredits, sowie über die Zahl der Bankantheile, 
welche Einzelne besitzen, das unverbrüchlichste Schweigen zu beobachten. Die 
Deputirten des Zentralausschusses und ihre Stellvertreter, sowie die Beigeord- 
neten bei den Provinzialkomtoiren sind zur Bewahrung des Geheimnisses mit- 
telst Handschlages an Eides Statt vor Antritt ihrer Funktionen besonders zu 
verpflichten. 
Tiitel III. 
Allgemeine und besondere Rechte der Bank. 
S. 114. 
Die Hauptbank sowohl als ihre Komtoire und Kommanditen haben die 
Eigenschaften juristischer Personen und können als solche gültig Rechte erwer- 
ben und Verpflichtungen eingehen, insbesondere das Eigenthum von Grund- 
stücken und Hypothekenrechte erwerben. Es finden auf ihr Rechtsverhältniß zu 
einem Dritten die allgemeinen Gesetze und die darin hinsichtlich der Bank ent- 
haltenen besonderen Beslummungen in soweit Anwendung, als nicht in der 
jetzigen Ordnung abweichende Bestimmungen getroffen sind. 
F. 115. 
Die Hauptbank hat ihren Gerichtsstand bei dem Kammergericht in Ber- 
lin; die Komtoire und Kommanditen in den Provinzen haben ihren Gerichts- 
stand bei dem Obergericht, und in dem Bezirke des Appellationsgerichts zu 
Cöln bei dem Landgerichte, innerhalb dessen Sprengel sie ihren Sitz haben. 
S. 116. 
Die Bank, sowie ihre Komtoire, Kommanditen und Agenturen, haben 
alle Rechte des Fiskus, insbesondere verbleibt ihnen die Stempel-, Sportel- 
und Portofreiheit in dem bisherigen Umfange. Das dem Fiskus bei Konkur- 
sen oder sonstigen Prioritätsverfahren gebührende Vorzugsrecht steht ihr jedoch 
ur zu im Vermögen ihrer Beamten wegen Ansprüche aus deren Amtsver- 
waltung. 
K. 117. 
Wenn im Lombardverkehr ein Darlehn zur Verfallzeit nicht zurückge- 
zahlt wird, so ist die Bank berechtigt, das Unterpfand durch einen ihrer Beam- 
ten
	        
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