— 470 —
(Nr. 2764.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29. September 1846., betresfend das Perfahren
bei öffentlichen Bekanntmachungen aus Veranlassung eines Auflaufs oder
Tumults, bei welchem die bewaffnete Macht eingeschritten oder in An-
spruch genommen ist.
ur Wahrung der obrigkeitlichen Autorität bei den zur Unterdrückung von
Unruhen oder in Folge derselben zu ergreifenden Maaßregeln, bestimme Ich
auf den Bericht des Staatsministeriums vom 26. d. M. Folgendes:
1) Oeffentliche Bekanntmachungen aus Veranlassung eines Auflaufs oder
Tumultes, bei welchem das Einschreiten der bewaffneten Macht eingetre-
ten oder in Anspruch genommen ist, sind ausschließlich von der dazu be-
fugten Militair= und Zivilbehörde zu erlassen.
2) Die Befugniß zu bffentlichen Bekanntmachungen sleht in solchen Fal-
len zu:
a) 4#m Gouverneur oder Kommandanten, in deren Ermangelung dem
obersten Militairbefehlshaber am Orte und dem ersten #wilverwol=
tungsbeamten, zu dessen Ressort die Handhabung der Polizei am
Orte gehört;
b) den diesen dienstlich vorgesetzten Beamten und Behörden.
3) Bekanntmachungen anderer unmittelbarer oder mittelbarer Beamten oder
Behörden dürfen nur unter Einverständniß der zu 2 à. genannten Be-
amten oder der Vorgesetzten der letzteren erlassen werden.
4) Sobald aus Veranlassung eines Auflaufs oder Tumults, bei welchem
die bewaffnete Macht eingeschritten oder in Anspruch genommen ist, amt-
liche Bekanntmachungen erlassen worden, sind vor Pudbkkallon des rechts-
kräftigen Erkenntnisses alle Veröffentlichungen, welche denselben wider-
sprechen oder in der Darsiellung des Sachvethälenes über den that-
sächlichen Inhalt jener Bekanntmachungen hinausgehen, zum Druck nicht
zu verstatten.
Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Groß-Tinz, den 29. September 1846.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.