Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
NNr. 39. 
  
(Nr. 2770.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26. September 1846., den in den Preußischen 
Strafgesetzen gemachten Unterschied bei Verbrechen und Vergehen gegen das 
diesseitige oder fremdherrliche Münzregal betreffend. 
Ur.r Bezugnahme auf das zwischen den Staaten des Zollvereins am 
21. Oktober 1845. abgeschlossene Münzkartel und zur Erfüllung der nach den 
Artikeln 1. und 4. desselben übernommenen Verpflichtungen, besimme Ich auf 
Ihren Antrag in dem Berichte vom 7. d. M., daß für die Dauer des gedach- 
ten Münzkartels in Beziehung auf diejenigen Staaten, mit welchen letzteres 
abgeschlossen ist, der in den Preußischen Strafgesetzen gemachte Unterschied zwi- 
schen inländischem und ausländischem geprägten und Papiergelde, sowie zwischen 
inländischen und ausländischen Papieren der im Artikel 1. des Münzkartels 
bezeichneten Art wegfallen und ein gegen das Münzregal eines der vorgedach- 
ten Staaten gerichtetes oder an den bezeichneten Papieren eines dieser Staaten 
begangenes Verbrechen oder Vergehen eines diesseitigen Angehörigen eben so 
bestraft werden soll, als wenn dasselbe gegen das diesseitige Münzregal gerichtet 
oder an inländischen gleichartigen Papieren begangen wäre. Dieser Mein 
Befehl ist gleichzeitig mit dem Münzkartel vom 21. Oktober 1845. durch die 
Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Breslau, den 26. September 1846. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister, General der Infanterie v. Thile, Uhden, 
Frh. v. Canitz und v. Duesberg. 
  
Jahrgang 1846. (Nr. 2770.) 72 Muͤnz- 
Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1846.
	        
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