Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Muͤnzkartel unter den zum Zollvereine verbundenen Staaten, 
vom 21. Oktober 1845. 
N die zum Joll= und Handelsvereine verbundenen Regierungen als 
wünschenswerth erkannt haben, zur Vervollständigung der allgemeinen Münz- 
Konvention vom 30. Juli 1838. und zu gegenseitig wirksamerem Schutze ihres 
Münzregals, ein Münzkartel abzuschließen, so haben zu diesem Zwecke zu Be- 
vollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchslhren Geheimen Ober-Finanzrath Adolph Georg Theodor 
Pochhammer, Rüter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens 
zweiter Klasse rc.; 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchstihren General-Joll-Administrationsrath Karl Meirner; 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Zoll= und Steuerdirektor Ludwig v. Zahn, Rilter des 
Königlich Sachsischen Civil-Verdienstordens rc.; 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Finanzrath Wilhelm Vayhinger, Ritter des König-= 
lich Preußischen Rothen Adler-Ordens dritter Klasse; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Höchstihren Zolldirektor Wilhelm Philipp Goßweyler, Kommandeur 
des Großherzoglich Badischen Ordens vom Zähringer Löwen 2c.; 
Seine Königliche Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen: 
Höchstihren Geheimen Finanzrath Wilhelm Duysing, Ritter des Koͤ- 
niglich Preußischen Rothen Adler-Ordens dritter Klasse; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen: 
Höchstihren Ober-Finanzrath Ludwig Philipp Sartorius, Ritter des 
Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens dritter Klasse; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, 
Seine
	        
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