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Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, und
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha:
Den Großherzoglich Süchsischen Geheimen Negierungsralh Gustav
Thon, Ritter erster Klasse des Großherzoglich Sächsischen Hausordens
vom weißen Falken 2c.;
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig:
Hoöchstihren Finanzdirektor August von Geyso, Ritter des Herzoglich
Braunschweigischen Ordens Heinrich des Löwen;
Seine Hoheit der Herzog von Nassau:
Höchstihren Joll-Direktionsrath Philipp Scholz;
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Schleitz, und
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Lobenstein und Ebersdorf:
Den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Regierungsrath Gustav Thon;
Der Senat der freien Stadt Frankfurt:
Den Senator Karl Emil Coester;
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifkation, folgen-
des Münzkartel abgeschlossen wurde:
Artikel 1.
Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Angehörigen wegen
eines, gegen das Münzregal eines anderen Vereinsstaates — sei es in Bezug
auf die von demselben geprägten Münzen, oder in Bezug auf das von ihm
ausgegebene Papiergeld — unternommenen oder begangenen Verbrechens oder
Vergehens, oder wegen der Theilnahme an einem solchen Verbrechen oder Ver-
gehen, eben so zur Untersuchung zu ziehen und mit gleicher Strafe zu belegen,
als wenn das Verorechen oder Vergehen gegen das eigene Münzregal gerich-
tet waͤre.
Artikel 2.
Die kontrahirenden Staaten übernehmen ferner die Verpflichtung, die in
(Tr. 2770.) 72 * ihrem