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ihrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen
oder Vergehen gegen das Muͤnzregal eines anderen Vereinsstaates unternom-
men oder begangen worden, oder welche an diesem Verbrechen oder Vergehen
Theil genommen haben, auf Requisition des betheiligten Staates an dessen Ge-
richte auszuliefern; mit der Maaßgabe jedoch, daß, im Falle dergleichen Indi-
viduen Angehoͤrige eines Dritten der kontrahirenden Staaten sind, der letztere
vorzugsweise berechtigt bleibt, die Auslieferung zu verlangen, und deshalb auch
von dem requirirten Staate zunaͤchst zur Erklaͤrung uͤber die Ausuͤbung dieses
Rechtes aufzufordern ist.
Artikel 3.
Die im Artikel 2. ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll
nicht eintreten, wenn der Staat, in dessen Gebiete ein solcher Fremder sich be-
findet, entweder
a) in Gemaßheit eines zwischen ihm und einem nicht zum Jollvereine ge-
hörigen Staate bestehenden allgemeinen Vertrages über die gegenseitige
Auslieferung der Verbrecher verpflichtet ist, denselben dahin auszuliefern,
oder
b) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhaͤngen zu lassen, hrebt.
Im letzteren Falle soll jedoch die im ersten Artikel eingegangene Ver-
pflichtung gleichfalls Anwendung finden.
Artikel 4.
Die kontrahirenden Staaten wollen die Bestimmungen der Artikel 1.
bis 3. auch auf Verbrechen und Vergehen, welche die berrügliche Nachahmung
oder die Verfälschung der von einem von ihnen ausgestellten Staatsschuld-
scheine und zum oöffentlichen Umlaufe bestimmten Papiere, sowie der von ande-
frren Instituten, Nationalbanken oder Gesellschaften mit landesherrlichem Privi-
legium auf jeden Inhaber ausgefertigten Kreditpapiere zum Gegenstande haben,
oder die wissentlich oder aus gewinnsüchtiger Absicht unternommene Verbreitung
solcher unechten Papiere betreffen, in der Art ausgedehnt wissen, daß bei der
Bestrafung solcher Verbrechen und Vergehen zwischen inländischen Papieren
und gleichartigen Papieren aus einem anderen Vereinslande ein Unterschied
nicht gemacht werden, auch hinsichtlich der Untersuchung oder Auslieferung das-
jenige Anwendung finden soll, was vorstehend für Münzoerbrechen vereinbart
worden ist.
Artikel 5.
Das gegenwärtige Münzkartel, das vom Tage der Ratifikationsauswech--
selung an in Kraft tritt, soll so lange, als die allgemeine Münzkonvention vom
30. Juli 1838. bestehen wird, in Wirksamkeit bleiben.
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