Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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solche nach der Verordnung vom 14. Dezember 1833. und den dieselbe 
ergäanzenden und erlauternden Bestimmungen zu begründen ist. 
Die Entscheidung steht sonach allein dem Geheimen Ober-Tribunale zu, welches 
in allen Fallen, wo es auf Umsiände ankommt, zu deren vollständiger Erläu= 
terung und Beurtheilung genaue Kenntniß des gesammten Rennwesens erfor- 
darlich ist, einen vom Chef der Gestüt= und Ober-Marstallverwaltung zu ernen- 
nenden Sachverständigen bei Abfassung der Erkenntnisse zuzuziehen hat. — 
Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur offentlichen Kenntniß zu 
bringen, das Reglement selbst aber seiner Zeit in den Amtsblättern derjenigen 
Regierungen bekannt zu machen, in deren Bezirk dasselbe von einem Wereine 
angenommen werden wird. 
Erdmannsdorf, den 5. Oktober 1846. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister v. Bodelschwingh und Uhden und den Ober- 
Stallmeister, Generalmajor Freiherrn v. Brandenstein. 
d##. 4.—2) (Nr. 2772.)
	        
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