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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 40 —
(Nr. 2773.) Wiesenordnung für den Kreis Siegen; vom 28. Oktober 1846.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 7.
verordnen, da die Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1843. über die
Benutzung der Privatflüsse für die Verhältnisse des Kreises Siegen nicht
überall passen und ausreichen, da ferner über die gesetzliche Kraft der für den
größten Theil des Kreises Siegen bisher angewendeten Wiesenordnung vom
18. Dezember 1790. in neuerer Zeit Zweifel entstanden sind, auch die Bestim-
mungen dieser Wiesenordnung einer zeitgemäßen Reoiston bedürfen — auf den
Antrag Unseres Staatsministeriums, nach Anhörung der Stände des Kreises
Siegen — für den ganzen Umfang dieses Kreises, wie folgt:
Erster Abschnitt.
Benutzung des fließenden Wassers überhaupt und nähere
Bestimmung der Theilnahmerechte an demselben.
S. 1.
Alle Grundbesitzer, deren Grundstücke sich aus Privatflüssen (Quellen,
Bchen, Fließen) mit Vortheil bewässern lassen, sind, sofern nicht spezielle
Rechtstitel eine Ausnahme begründen, berechtigt, das Wasser zur Bewässerung
ihrer Grundstücke Behufs der Wiesenkultur unter den V. 2. ff. bezeichneten
Bedingungen zu benutzen.
Das Gleiche gilt von dem in Wegen und Gräben fließenden Wasser.
In Ansehung der Benutzung des Wassers der Privatflüsse zu anderen
zweten bewendet es uͤberall bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Fe-
ruar 1843.
Jabrgang 1846. (Nr. 2773.) 73 g. 2.
Ausgegeben zu Berlin den 3. Dezember 1846.