— 466 —
g. 2.
Das den Grundbesitzern nach F. 1. zustehende Recht zur Benutzung des
Wassers zu Wiesenbewaͤsserungen unterliegt der Beschraͤnkung, daß dabei:
1) keine Ueberschwemmung, Versumpfung oder sonstige Beschaͤdigung frem-
der Grundstücke und keine Beeimrächtigung fremder Gerechtsame verur-
sacht werden darf;
2) das aus einem Flusse abgeleitete Wasser in das ursprungliche Bett des
Flusses zurückgeleitet werden muß.
Unter welchen Bedingungen eine Ausnahme von diesen Beschränkungen
bewilligt werden kann bestimmt der F. 12. und 13.
K. 3.
Wenn bei Ausführung einer Wiesenbewässerungs-Anlage ein öffentliches
Interesse, wie das der Schiffahrt rc. gefahrdet, oder den unterhalb liegenden
Einwohnern der nothwendige Bedarf an Wasser auf eine Weise entzogen
würde, daß daraus ein Nothstand für die Wirthschaft zu besorgen wärec, so ist
die Regierung nach vollständiger, unter Zuziehung der Betheiligten erfolgter
Gorterung efugt, die Ableitung des Wassers in geeigneter Wer zu be-
schränken.
*“'
Fischereiberechtigte sollen zu einem Widerspruche gegen Wiesenbewässe=
rungs-Anlagen fortan nicht weiter berechtigt sein, sondern nur auf Ersatz des
ihnen daraus entsiehenden Schadens Anspruch haben.
. 5.
An der zur Bewässerung disponibeln Wassermasse nehmen, sofern nicht
spezielle Rechtstitel eine Ausnahme begründen, alle berechtigte Grundbesitzer
nach Verhältniß des durch die Bodenbeschaffenheit, Lage und Bauart ihrer
Wiesen bedingten wirthschaftlichen Wasserbedarfs derselben Theil. Wo das
Theilnehmungerecht hiernach zweifelhaft bleibt, da bildet der Flächeninhalt den
Maaßstab.
g. 6.
Einer polizeilichen Erlaubniß beduͤrfen die Grundbesitzer zur Einrichtung
von Bewässerungsanlagen nicht. Es soll aber vor Errichtung jeder neuen und
vor Erweiterung einer bestehenden Stauanlage zur Wiesenbewásserung in einem
Privatfluß eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen, um zu ermitteln, welche
Widerspruchsrechte oder Entschädigungsansprüche in Bezieung auf die beab-
sichtigten Verfügungen:
a) über das zu Bewässerungen zu verwendende Wasser,
b) über die zu bewässernden Grundsiücke,
c) uͤber