Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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g. 2. 
Das den Grundbesitzern nach F. 1. zustehende Recht zur Benutzung des 
Wassers zu Wiesenbewaͤsserungen unterliegt der Beschraͤnkung, daß dabei: 
1) keine Ueberschwemmung, Versumpfung oder sonstige Beschaͤdigung frem- 
der Grundstücke und keine Beeimrächtigung fremder Gerechtsame verur- 
sacht werden darf; 
2) das aus einem Flusse abgeleitete Wasser in das ursprungliche Bett des 
Flusses zurückgeleitet werden muß. 
Unter welchen Bedingungen eine Ausnahme von diesen Beschränkungen 
bewilligt werden kann bestimmt der F. 12. und 13. 
K. 3. 
Wenn bei Ausführung einer Wiesenbewässerungs-Anlage ein öffentliches 
Interesse, wie das der Schiffahrt rc. gefahrdet, oder den unterhalb liegenden 
Einwohnern der nothwendige Bedarf an Wasser auf eine Weise entzogen 
würde, daß daraus ein Nothstand für die Wirthschaft zu besorgen wärec, so ist 
die Regierung nach vollständiger, unter Zuziehung der Betheiligten erfolgter 
Gorterung efugt, die Ableitung des Wassers in geeigneter Wer zu be- 
schränken. 
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Fischereiberechtigte sollen zu einem Widerspruche gegen Wiesenbewässe= 
rungs-Anlagen fortan nicht weiter berechtigt sein, sondern nur auf Ersatz des 
ihnen daraus entsiehenden Schadens Anspruch haben. 
. 5. 
An der zur Bewässerung disponibeln Wassermasse nehmen, sofern nicht 
spezielle Rechtstitel eine Ausnahme begründen, alle berechtigte Grundbesitzer 
nach Verhältniß des durch die Bodenbeschaffenheit, Lage und Bauart ihrer 
Wiesen bedingten wirthschaftlichen Wasserbedarfs derselben Theil. Wo das 
Theilnehmungerecht hiernach zweifelhaft bleibt, da bildet der Flächeninhalt den 
Maaßstab. 
g. 6. 
Einer polizeilichen Erlaubniß beduͤrfen die Grundbesitzer zur Einrichtung 
von Bewässerungsanlagen nicht. Es soll aber vor Errichtung jeder neuen und 
vor Erweiterung einer bestehenden Stauanlage zur Wiesenbewásserung in einem 
Privatfluß eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen, um zu ermitteln, welche 
Widerspruchsrechte oder Entschädigungsansprüche in Bezieung auf die beab- 
sichtigten Verfügungen: 
a) über das zu Bewässerungen zu verwendende Wasser, 
b) über die zu bewässernden Grundsiücke, 
c) uͤber
	        
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