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Andere Ausfertigungen des Bescheides sind an den Gemeinesiätten, wo#
die Bekanntmachung angeschlagen war, anzuheften.
Gegen diese Präklusion kann ein Restitutionsgesuch binnen zehn Tagen
nach Anheftung des Praklusionsbescheides an den Gemeinestätten bei dem Land-
rath angebracht werden.
K. 10.
Wer in einem Privatfluß eine Stauanlage zur Bewässerung errichtet oder
erweitert, ohne den Erlaß der Bekanntmachung bei dem Landrathe zu beantra-
gen und die Abfassung des Praklusionsbescheides abzuwarten, kann durch die
Polizeibehörde, auf Antrag der durch die Stauanlage beeinträchtigten Interes-
senten, zur Wegreißung oder Beschränkung des Stauwerkes angehalten werden,
wenn die Polizeibehörde die von den Besthwerdefehrern. behaupteten Verletzun-
gen gegründet findet.
K. 11.
Wenn eine Bewässerung ohne Anlegung eines neuen Stauwerkes und
ohne Erweiterung eines vorhandenen Stauwerkes eingerichtet wird, so steht es
dem Unternehmer frei, zu dem H. 6. angegebenen Zwecke eine gleiche öffentliche
Bekanntmachung zu beantragen.
g. 12.
Einem Triebwerke, welches bei Publikation des Gesetzes vom 28. Fe-
bruar 1843. rechtmäßig bestand, oder später, kraft eines ausdrücklich verliehe-
nen Rechtes, angelegt oder erweitert ist, soll, in Ermangelung spezieller, ein
anderweites Theilnahmeverhältnit bei der Wasserbenutzung begründender Rechts-
titel, das zum Betriebe in dem bisherigen Umfange nothwendige
Wasser nicht entzogen werden, außer wenn bei der Entwässerungsanlage ein
überwiegendes Landeskultur-Interesse vorwaltet und dem Triebwerksbesitzer voll-
siändige Eneschädigung gewährt wird, wie das Gesetz vom 28. Februar 1843.
in den W#. 10. 17. 24. 25. Nr. 4. vorschreibt. Auch soll der aus der Schme-
lerung seines Betriebes hergenommene Einwand eines Triebwerksbesitzers gegen
eine Bewässerungsanlage im Mangel der Einigung nur nach den Vorschriften
jenes Gesetzes, W. 23. 30—54, durch die Kreis-Vermittelungskommission, die
Regierungen und deren Kommissarien, das Ministerium des Innern 2c. eror-
tert und nach Befinden beseitigt werden, so daß es, abgesehen von den oben
W. 1., 2. und 6. ff. vorgeschriebenen allgemeinen Abänderungen, in Betreff
des Verhältnisses der Wiesenbesitzer zu den Triebwerksbesitzern lediglich bei
den Vorschriften jenes allgemeinen Gesetzes verbleibt mit folgenden näheren
Bestimmungen:
1) Wenn der Unternehmer der Bewässerung verlangt, daß der Bessitzer
eines Triebwerkes sich einer Beschränkung des ihm zustehenden Rechts
auf