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1) zur Einrichtung der erforderlichen Wasserleitungen und Stauwerke, in
sofern er solche auf seinem eigenen Grundstücke nicht herstellen kann, auf
fremden Grundstücken eine Servitut eingerdume,
2) eine Ausnahme von den im §. 2. Nr. 1. und 2. vorgeschriebenen Be-
dingungen, insbesondere auch eine Beschränkung oder Veränderung frem-
der Hütungs-, Wege-, Tränkrechte und dergl. gestattet werde.
S. 14.
In den Fällen des F. 13. wird die Entscheidung der Frage:
ob bei der Anlage ein überwiegendes Landeskultur-Interesse vorwalte
und welche Einschränkungen dritter Personen zulässig sind?
ferner die Feststellung des Bewässerungsplanes, sowie die Ermittelung und Fest-
setzung der zu gewähtrenden Entschadigungen den Wiesenschöffen (conf. F. 57.)
überkragen, unter gänzlicher Ausschließung des Rechtsweges darüber.
S. 15.
Gegen alle Entscheidungen der Wiesenschöffen steht jedem Theile der
Rekurs an die Kreissachverständigen (conf. §. 58.) frei, welcher binnen 10
Tagen, von der Aushändigung oder Publikation des Bescheides an gerechnet,
bei dem den Wiesenschöffen vorsitzenden Bürgermeister oder Amtmanu, oder bei
dem Landrathe angemeldet werden muß. & en die Entscheidung der Kreis-
Sachverstaͤndigen findet — mit der F. 28. bebimmeen Ausnahme — ein wei-
teres Rechesmittel nicht Statt.
. 16.
Wenn gegen eine Bewässerungsanlage Reklamationen von Triebwerks-
Besitzern und zugleich von anderen Grundbesitzern erhoben werden, so muß
das Verfahren mit den Triebwerksbesitzern vor der Kreis-Vermittelungskom=
mission, Regierung 2c. zuerst durchzeführ auf die bloße Beseitigung der Ein-
wendungen der Triebwerksbesitzer beschränkt und demnächsi alles Uebrige von
den Wiesenschöffen regulirt werden, welche auf Verlangen der Betheiligten
schon während der Dauer des ersten Verfahrens alles dasjenige vorbereiten
können, worauf die Entscheidungen in dem ersten Verfahren mucßmaßüch ohne
Einfluß sein werden.
Tragen die protestirenden Triebwerksbesitzer darauf an, daß die Unter-
suchung und Entscheidung ihrer Reklamationen ebenfalls durch die Wiesen-
schöffen erfolgt, so haben diese einem solchen Antrage Statt zu geben.
S. 17.
Streitigkeiten über das Eigenthum an Grundstücken, über die Existenz
oder den Umfang eines Rechtes und über besondere, auf speziellen Rechtstiteln
be-