Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 492 — 
§. 21. 
Wenn durch die Bewässerungsanlagen die Versumpfung eines fremden 
Grundslücks veranlaßt wird, so ist der Eigenthümer befugt, statt seines An- 
spruches aus vollständige Entschädigung, das Eigenthum des ganzen versumpf- 
ten Grundstücks oder desjenigen Theiles, der durch die Versumpfung betroffen 
miur den nternehmer der Ange abzutreten, welcher dasselbe zu übernehmen 
verbunden ist. 
S. 22. 
Wenn der Provokak, nach den Grundsätzen der VG. 19. und 21. Land 
abtritt, so ist er befugt, da, wo es, den örtlichen Verhältnissen nach, zulässig 
ist, aus dem Grundbesitze des Provokanten eine Landabfindung zu fordern, de- 
ren Werth der nach 9#. 13. und 27. festgestellten Entschädigungssumme gleich 
kommt. Sofern die Bewässerungsanlage nicht zur Ausführung kommt, kann 
der Provokat das von ihm abgetretene Land, gegen Ruͤckgabe der erhaltenen 
Land= oder Geldentschädigung, wieder zurückfordern. 
* 
Der Bewässerungsplan wird, so weit er nicht schon vom Unternehmer 
beigebracht ist, von einem der Wiesenschôffen entworfen und den anderen zur 
Prüfung und Genehmigung vorgelegt. 
Bei Ausarbeitung desselben sollen die Wiesenschöffen das Interesse aller 
Betheiligten und das offentliche Interesse gleichmäßig beachten, zweckmäßigen 
Vorschlagen der Interessenten Gehör geben und kollidirende Rechte der Pro- 
vokaten möglichst schonen. 
Die Prüfung ist insbesondere darauf zu richten, 
ob und in welcher Ausdehnung die Führung der Wasserleitung über 
fremden Grund und Boden zu der Anlage nothwendig sei" welche 
Brücken, Ueberfahrten, Einfriedigungen r2c. eingerichtet und unterhalten 
werden müssen, um den Eigenthümer gegen Nachtheile in Benutzung 
des ihm verbleibenden Grundstücks zu sichern? 
und 
welcher Ort zum Anschluß eines Stauwerkes an ein fremdes Ufer oder 
zur Anlage desselben auf ganz fremdem Boden dem Provokaten am 
wenigsten nachtheilig und doch zweckentsprechend sei? 
In Hinsicht auf die Art der Ausführung der Anlagen und deren Be- 
nutzung, sowie in Hinsicht der zur Ueberwachung derselben nöthigen Maaßre- 
geln, muß der Plan alles Dassenige enthalten, was im besondern, wie im 
ffentlichen Interesse erforderlich ist. 
S. 21.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.