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g. 24.
Die Wiesenschoͤffen sind befugt, die zur Ausfuͤhrung ihrer Geschaͤfte noͤ-
thigen Ermittelungen, Vermessungen, Nivellements ꝛc. zu veranlassen. Koͤnnen
diese Vorarbeiten nicht bewirkt werden, ohne fremde Grundstucke zu betreten,
so müssen deren Eigenthümer sich solches, gegen Vergütung des ihnen dadurch
entstehenden Schadens gefallen lassen.
K
Den ausgearbeiteten und genehmigten Plan legen die Wiesenschöffen den
Parteien zur Erklärung vor, erörtern die Widersprüche, welche dagegen erho-
ben werden, versuchen angelegentlichst die gütliche Beilegung der Streitpunkte
und entscheiden, im Mangel der Einigung, über die Widersprüche und Entschä-
digungsansprüche durch einen Veschuus, welcher den Plan, die Bedingungen der
Ausführung und die Entschädigungen fesistellt, auch eine Frist angiebt, binnen
welcher die Anlage von dem Unternehmer, bei Verlust seines Rechts, ausge-
führt sein muß.
G. 26.
Die Wiesenschöffen können auch, wenn es ihnen für die Behandlung der
Sache zweckmäßhig erscheint, über einzelne Streitpunkte, z. B. über die Vor-
frage, ob ein überwiegendes Landeskulrur-Interesse bei der Anlage obwaltet,
abgesonderte Entscheidungen erlassen und die Ermittelung der Entschädigun-
gen einem besonderen Verfahren bei der Ausführung des Plans vorbehalten.
g. 27.
Bei Feststellung der zu gewährenden Entschädigungen findet der im F. 45.
des Gesetzes vom 28. Februar 1843. angeordnete Zuschlag von 25 Prozent
zu dem ermittelten Betrage des wirklichen Schadens Statt.
§. 28.
Dem Provokaten sieht, wenn er sich durch die von den Wiesenschöffen
und demnächst den Kreissachverständigen (S. 15.) festgesiellte Entschädigung
nicht für befriedigt hält, binnen 6 Wochen nach Bekanntmachung der Entschei-
dung der Kreissachversiändigen der Rekurs an das Revisionskollegium für Lan-
deskultursachen frei, welcher bei dem Landrathe anzumelden ist. Hastelle stellt,
nach Revision der Abschätzung, wobei anderweitige Ermittelungen gestattet sind,
die Entschädigung mit Ausschließung jedes weitern Rechtsmittels, sowie des
Rechtsweges, definitiv fest.
Dem Uncernehmer der Bewässerungsanlage ist der Rekurs an das Re-
visionskollegium nicht gestartet.
K. 29.
In der Rekursschrift muß der Mehrbetrag der Emtschädigungssumme oder
der Landabfindung, welchen der Provokat fordert, bestimmt ausgedrückt sein.
Jahrgang 1846. (Nr. 2773. 74 Wird