Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Wird dem Provokaten keine hoͤhere Entschaͤdigung, als die von den Kreis- 
Sachverständigen festgesetzte, zuerkannt, so hat derselbe sämmtliche Kosten der 
Rekursinstanz zu tragen. # 
Erstreitet er den ganzen geforderten Mehrberrag, so fallen diese Kosten 
sämmtlich dem Unternehmer der Bewässerungsanlage zur Last. Wenn der Re- 
kurrent zwar nicht den ganzen geforderten Vemags aber doch mehr, als ihm 
von den Kreissachverständigen zugebilligt worden, erstreitet, so findet zwischen 
beiden Theilen eine verhältnißmaßige Vertheilung der Kosien Statt. 
S. 30. 
Dem Unternehmer der Bewässerungsanlage sieht frei, von deren Aus- 
führung, auch nach bereits erfolgker definikiver Feststellung der Entschaddigungs- 
summe, abzustehen; er muß aber in diesem Falle auch diejenigen Kosten über- 
nehmen, welche dem Provokaten zur Last gesiellt worden aind 
g. 31. 
Die Einziehung und Auszahlung oder gerichtliche Deposition der fesige- 
stellten Entschädigungssumme liegt dem Bürgermeister oder Amtmann ob, wel- 
cher das Verfahren der Wiesenschöffen als Vorsitzender geleitet hat. 
§. 32. 
Um die Verwendung der Entschädigungsgelder zu erleichtern, so sollen 
auf dieselben die Vorschriften der Verordnung vom 8. August 1832. (Gesetz- 
Sammlung de 1832. S. 202.), wegen der Geldentschädigungen für zum Chaussee- 
bau abgetretenen Grund und Boden, Anwendung finden. 
.. 33. 
Sämmrtliche Verhandlungen, welche durch die öffentlichen Bekanntmachun- 
gen, durch das Verfahren der Wiesenschöffen und Kreissachverständigen und 
durch die Einziehung und Auszahlung oder Deposition der Entschäadigungsgel- 
der veranlaßt werden, sind gebühren= und siempelfrei, und es werden nur die 
baaren Auslagen in Ansatz gebracht; in Prozessen G. 17.) und in der Rekurs- 
Instanz wegen Festsetzung der Entschädigung durch das Revisionskollegium (G. 28.) 
sind jedoch Gebühren und Stempel zu entrichten. 
g. 34. 
Die Ausfuͤhrung der Anlage soll in der Regel erst erfolgen, wenn der 
Bewässerungsplan und die zu gewährende Entschädigung rechtskräftig fesige- 
stellt, letztere auch gezahlt oder deponirt ist. Doch steht es den Wiesenschöffen 
frei, in unzweifelhaften oder dringenden Fällen nach ihrem Ermessen die Aus- 
führung, auf Grund ihrer eigenen Ensschedong und ungeachtet etwaniger schwe- 
en-
	        
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