Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Von den Verbandsgenossen werden die Haupt-Be= und Entwaͤsserungs- 
grdben, die Wehre und Schützen in diesen Gräben, den Flüssen und Bächen, 
die Regulirung der letzteren, überhaupt diejenigen Anlagen, welche nicht zum 
besonderen Vortheil und zur Berieselung der einzelnen Wiesen gehören, auf 
gemeinschaftliche Kosten angelegt, verlegt, unterhalten und gereinigt, — ohne 
daß die Lage der Wiesen in größerer oder geringerer Entfernung von den 
Flüssen, Bächen oder Hauptgräben dabei einen Unterschied macht. 
g. 38. 
Die Einrichtung neuer und die Revision bestehender Wiesenverbände, die 
Feststellung ihrer Granzen, in sofern diese nicht schon früher erfolgt ist (I. 36.), 
die Anordnung der gemeinschaftlichen Anlagen und des ganzen Bewässerungs= 
Plans, einschließlich der Bestimmung, wie die Vertheilungs= und Abzugsgrä- 
ben für die einzelnen Wiesen anzulegen sind, geschieht durch die Wiesenschöffen 
nach Anhbrung der betheiligten Waseenbesiger. Von dem, was die Mehrzahl 
der Beheiligen über Gegenstände des gemeinschaftlichen Interesses beschließt, 
sollen die Wiesenschöffen nur aus sehr erheblichen, offenbar überwiegenden 
Gründen abweichen. 
K. 39. 
Bereits bestehende Wiesenverbande sind auf Antrag jedes Betheiligten 
aufrecht zu erhalten, auch ihren Gränzen nach so viel als moglich bei- 
zubehalten. 
Im Uebrigen ist es nicht erforderlich, bei Bildung der Wiesenverbände 
die Gemeinde-, Amts= oder sonstigen Gränzen einzuhalten; es soll dabei viel- 
mehr nur die für den Wiesenbau angemessene Oerllichkeit berücksichtigt werden. 
Wenn ein Wiesenverband die Gränzen des Stadt-, Amts= oder Ge- 
meindebezirks überschreitetf, so wird er demjenigen Verwaltungsgebiete angehö- 
rig betrachtet, in welchem die größte Wiesenfläche liegt. Im Zweifel entschei- 
det der Landrath darüber. 
S. 40. 
Auch die zwischen den Mitgliedern eines Wiesenverbandes entstehenden 
Streitigkeiten über das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit 
oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten und 
über besondere auf speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkei- 
ten der Parteien, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle andere die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffende Beschwerden von den Wiesenschöffen untersucht und entschieden. 
S. 41.
	        
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