Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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3) Ueber die Ordnung, nach welcher bewässert werden soll. 
4) Ueber die Ordnung, welche etwa beim Mähen und Behüten der Wiesen 
zu beobachten ist. 
9. 44. 
Die Anfertigung besonderer Wiesenkarten fuͤr jeden Verband wird 
empfohlen und muß auf gemeinschaftliche Kosten erfolgen, wenn die Mehrzahl 
der Verbandsgenossen die Anfertigung beschließt. 
Die Karten muͤssen die Laͤnge, Tiefe und Weite aller zu einem Verbande 
gehoͤrenden Waͤsserungsanlagen, Schuͤtzen und Rinnen, ferner die Hoͤhe der 
Fachbaͤume, der Wehre und der Schwellen der Schützen, auf bestimmte Fest- 
punkte reduzirt, genau nachweisen. 
S. 45. 
Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten eines Wiesenverbandes werden in 
der Regel von einem Wiesenvorsteher geleitet (vergl. S. 54.). 
Die höhere Aufsicht über die Wiesenverbände wird von den Wiesenschöffen 
und den Kreissachverständigen geführt. 
S. 46. 
Der Wiesenvorsteher hat die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen 
und des ganzen Bewässerungsplans nach den Beschlüsten der Interessenten, 
oder den Bescheiden der Wiesenschöffen und Kreissachverstäudigen zu veranlassen 
und zu beaufsichtigen, die Ordnung bei der Bewässerung selbst zu handhaben 
und auf genaue Befolgung der Verbandsordnung, sowie der im folgenden Ab- 
schnitte enthaltenen polizeilichen Bestimmungen zu wachen. Er beruft die Ge- 
nossenschaft in den hierzu geeigneten Fällen zur Versammlung, führt in derselben 
den Vorsitz und vertrikt ohne besondere Vollmacht den Verband in allen seinen 
dußeren Angelegenheiten bei den Verhandlungen mit dritten Personen, z. B. 
Triebwerksbesitzern, sowie bei Abschluß von Vemrrägen mit Handwerkern, Bau- 
meisiern u. s. w. Jedoch steht es den Verbandsgenossen frei, den Wiesenvor- 
steher bei der Wahl in seinen obigen Befugnissen dahin 31 beschränken, daß er 
solche Erklärungen, zu welchen gesetzlich Spezialvollma #t erforderlich isi, mit 
verbindlicher Kraft für den Verband nur unter Zuziehung und Beistimmung 
zweier ihm zugeordneten Beisitzer abgeben kann. 
Der Wiesenvorsteher vertheilt die gemeinschaftlichen Lasten und Kosien- 
Beiträge und besorgt die Einziehung der letzteren. Nöthigenfalls werden diese 
durch administrative Exekution beigekrieben, welche der Bürgermeister oder Amt- 
mann auf Antrag des Wiesenvorstehers verfügt und entweder durch den letz- 
teren selbsi, oder falls dieser dazu nicht geeignet sein möchte, durch den Kom- 
mu-
	        
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