Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 34 — 
hat die Dividendenscheine, deren Betrag der Gesellschaft verfallen ist, oͤffentlich 
fuͤr werthlos zu erklaͤren. 
Im Uebrigen erläßt die Direktion hinsichtlich der Ausgabe und der Be- 
zahlung der Dioidendenscheine die erforderlichen Bekanntmachungen. 
Artikel 13. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Quittungsbogen, Aktien oder 
Dividendenscheine mortifizirt werden, so erläßt die Direktion dreimal, in Zwi- 
schenrdumen von wenigstens vier Monaten, eine öffentliche Aufforderung, jene 
Dokumente einzuliefern, oder die etwaigen Rechte daran geltend zu machen. 
Sind zwei Monate nach der letzten Aufforderung die Dokumente nicht einge- 
liefert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt die Direktion 
die Dokumente dffentlich für nichtig und fertigt an deren Stelle andere aus, 
welche den angeblichen Eigenthümern der ursprünglichen Dokumente nur gegen 
eine während zwei Jahren zu leistende genügende Kaution übergeben werden. 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den 
Betheiligten zur Last. 
Artikel 14. 
Das nach Artikel sieben festgestellte Aktienkapital kann nur mit landes- 
herrlicher Genehmigung in Folge des Beschlusses einer Generalversammlung 
erhöhr werden. 
Artikel 15. 
Anleihen dürfen nur in Folge eines, der Zustimmung des Kniglichen 
Finanzministeriums unterworfenen Beschlusses der Generalversammlung kontrahirt 
werden. Vorübergehende Benutzung von Kredit bei Banquiers gehört nicht 
unter den Begriff der vorgedachten Anleihen. 
Artikel 16. 
Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres wird eine 
Bilanz des Gesellschaftsvermögens gezogen, in welcher die Ausgaben, als: 
Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, einschließlich der erforderlichen 
Betrage für Erneuerung des Oberbaues und des Betriebsmaterials, und die 
Einnahmen, nach den verschiedenen Hauptgaktungen eingetheilt, aufgeführt sind. 
Außerdem bleibt vorbehalten, nach Beschluß der Generalversammlung aus dem 
Reinertrage eine angemessene Summe zur Bildung eines Reservefonds für 
anßerordentliche und nicht vorherzusehende Fälle zu bestimmen. 
Artikel 17. 
Jährlich sollen in der Generalversammlung die Resultate der Rechnungs- 
Ablagen und ein Bericht über den Zustand der Geschäfte der Gesellschaft mit- 
gecheilt werden. Diese Resultate und der Bericht werden, wenigstens auszugs- 
weise, veröffemtlicht. 
Artikel 18. 
Die Gesellschaft löst sich auf, wenn sich die in Mastricht errichtete 
Aachen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.