Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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einem größeren Umfange, als er berechtigt, oder zu einer Zeit, wo er nicht 
berechtigt ist, seiner Wlese zuwendet oder zuwenden läßt. 
6. 73. 
Dieselbe Strafe trifft die Besitzer von Triebwerken, welche den Bestim- 
mungen dieser Ordnung zuwider das Wasser den Wiesen entziehen. 
S. 74. 
Die Besitzer von solchen gewerblichen Anlagen, welche das von ihnen 
benutzte Wasser mit für die Wiesen schädlichen Stoffen erfüllen, müssen diese 
nach Ermessen und Anweisung der Polizeibehörde in Klärteichen oder sonstigen 
Anlagen zum Niederschlag bringen, ehe das Wasser den Flüssen, Bächen oder 
Wsserungsgraäben wieder zugeleitet wird, bei Vermeidung einer Polizeistrafe 
von 5 bis 10 Thalern. 
S. 75. 
Die nach dieser Wiesenordnung zu verhängenden Strafen setzt der Bür- 
germeister oder Amtmann im gewöhnlichen Polizeiverfahren fest, soweit die Fest- 
setzung nicht dem Wiesenvorsieher nach F. 46. überlassen ist. Der Bürger- 
meister oder Amtmann hat in den Strafresoluten sogleich alternativ die ver- 
wirkte Geldstrafe und das Maaß der an Stelle derselden im Unvermögensfalle 
eintretenden Freiheitsstrafe zu bestimmen. Auch bleibt es ihm überlassen, der 
Freiheitsstrafe gegen Wiesenbesitzer, deren Angehörige und Pächter eine Straf- 
arbeit von gleicher Dauer an den gemeinschaftlichen Wässerungsanlagen zu 
substituiren. 
Die Strafgelder sollen zum Besten der beschädigten Wiesen und vor- 
zugsweise zur Unterhaltung und Verbesserung der gemeinschaftlichen Anlagen 
verwendet werden. Wo eine Verbandskasse bestehr, fließen sie zu derselben. 
Gegen die Strafresolute des Wiesenvorstehers und des Bürgermeisters 
oder Amtmanns sindet der Rekurs an den Landrath binnen 10 Tagen Statt. 
Uebersieigt die Strafe 5 Thaler Geldbuße oder vierzehntägige Gefäng- 
nißstrafe, so hat der Landrath die Verhandlungen an die Regierung zur A 
fassung des Rekursbescheides einzureichen, in sofern der Verurtheilte nicht von 
dem nach §. 247. Anhang zur Allgemeinen Gerichtsordnung ihm zustehenden 
Rechte der Provokation auf den Rechtsweg Gebrauch macht. 
S. 76. 
Die Wiesenvorsteher haben bei ihren Anzeigen von Kontraventionen 
gegen die Wiesenordnung und Verbandsordnung die Glaubwürdigkeit, welche 
den Unterbeamten der Polhze zusteht. Zur Anzeige solcher Kontraventionen 
(N.. m73. sind
	        
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