Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft nach Vorschrift des Artikels sieben 
und vierzig des Niederländischen Handelsgesetzbuches auflösen müßte. 
Artikel 19. 
Vorbehaltlich der im vorigen Artikel enthaltenen Bestimmung kann die 
Auflösung der Gesellschaft nur in einer für diesen Zweck besonders angekün- 
digten Generalversammlung mit einer Majorität von wenigstens zwei Dritteln 
der in der Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden. Dieser Be- 
schluß bedarf vor seiner Ausführung der landesherrlichen Genehmigung, und 
wird, wenn diese erfolgt ist, bekannt gemacht. 
Artikel 20. 
t Beschluͤsse zu Abaͤnderungen in dem Statut beduͤrfen zu ihrer Gül- 
tigkeit: 
8 a) des Beitritts von wenigstens zwei Dritteln der Stimmen, welche in der 
Generalversammlung an der Abstimmung über den desfallsigen Beschluß 
Theil nehmen; 
b) der landesherrlichen Bestätigung. 
Außerdem hat die Direktion bei Berufung der Generalversammlung, 
welche die beabsichtigten Abänderungen beschließen soll, diese letztern an- 
zudenten. 
Artikel 21. 
Die in diesem Statut vorgeschriebenen oder vorgesehenen Bekannt- 
machungen oder öffentlichen Aufforderungen sind genügend in Beziehung auf 
die dabei betheiligten Personen erlassen, wenn sie in einer Aachener und einer 
Berliner Zeitung erschienen sind. 
Artikel 22. . 
Soweit nicht besondere Festsetzungen in diesem Statut oder in der lan- 
desherrlichen Konzession uͤber die Verhaͤltnisse der Gesellschaft zum Staate ent- 
halten find, bestimmen sich dieselben in Preußen nach dem Gesetze uͤber die 
Eisenbahnunternehmungen vom dritten November achtzehnhundert acht und 
dreißig und den in Folge desselben granzenen oder noch zu erlassenden gesetz- 
lichen Bestimmungen, sowie nach dem Gesetze über Aktiengesellschaften vom 
neunten November achtzehnhundert drei und vierzig. 
Artikel 23. - 
Dievondet,nachdennansitokischenBesiimmungenbesiehenden,pkovi- 
sorischen Direktion der Gesellschaft, unter Zustimmung der provisorischen Kon- 
tollkommission, akzeptirten Bedingungen, welche die Skaassregirung bei Voll- 
ziehung der Kngession vorschreiben mochte, sind für die Gesellschaft bindend. 
Zweiter Titel. 
Die Generalversammlung. 
Artikel 24. 
Nur diejenigen Akrionaire sind stimmberechtigt, welche fünf oder mehr 
nach Nummern bezeichnete Mktien (oder bis zu deren Ausgabe: Quittungsbogen 
(Nr. 2678.) na
	        
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