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Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft nach Vorschrift des Artikels sieben
und vierzig des Niederländischen Handelsgesetzbuches auflösen müßte.
Artikel 19.
Vorbehaltlich der im vorigen Artikel enthaltenen Bestimmung kann die
Auflösung der Gesellschaft nur in einer für diesen Zweck besonders angekün-
digten Generalversammlung mit einer Majorität von wenigstens zwei Dritteln
der in der Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden. Dieser Be-
schluß bedarf vor seiner Ausführung der landesherrlichen Genehmigung, und
wird, wenn diese erfolgt ist, bekannt gemacht.
Artikel 20.
t Beschluͤsse zu Abaͤnderungen in dem Statut beduͤrfen zu ihrer Gül-
tigkeit:
8 a) des Beitritts von wenigstens zwei Dritteln der Stimmen, welche in der
Generalversammlung an der Abstimmung über den desfallsigen Beschluß
Theil nehmen;
b) der landesherrlichen Bestätigung.
Außerdem hat die Direktion bei Berufung der Generalversammlung,
welche die beabsichtigten Abänderungen beschließen soll, diese letztern an-
zudenten.
Artikel 21.
Die in diesem Statut vorgeschriebenen oder vorgesehenen Bekannt-
machungen oder öffentlichen Aufforderungen sind genügend in Beziehung auf
die dabei betheiligten Personen erlassen, wenn sie in einer Aachener und einer
Berliner Zeitung erschienen sind.
Artikel 22. .
Soweit nicht besondere Festsetzungen in diesem Statut oder in der lan-
desherrlichen Konzession uͤber die Verhaͤltnisse der Gesellschaft zum Staate ent-
halten find, bestimmen sich dieselben in Preußen nach dem Gesetze uͤber die
Eisenbahnunternehmungen vom dritten November achtzehnhundert acht und
dreißig und den in Folge desselben granzenen oder noch zu erlassenden gesetz-
lichen Bestimmungen, sowie nach dem Gesetze über Aktiengesellschaften vom
neunten November achtzehnhundert drei und vierzig.
Artikel 23. -
Dievondet,nachdennansitokischenBesiimmungenbesiehenden,pkovi-
sorischen Direktion der Gesellschaft, unter Zustimmung der provisorischen Kon-
tollkommission, akzeptirten Bedingungen, welche die Skaassregirung bei Voll-
ziehung der Kngession vorschreiben mochte, sind für die Gesellschaft bindend.
Zweiter Titel.
Die Generalversammlung.
Artikel 24.
Nur diejenigen Akrionaire sind stimmberechtigt, welche fünf oder mehr
nach Nummern bezeichnete Mktien (oder bis zu deren Ausgabe: Quittungsbogen
(Nr. 2678.) na