Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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(Nr.  2776.)  Bekanntmachung  über  die  Allerhoͤchste  Bestaͤtigung  des  Statuts  des  Sterbekassen-Vereins
  fuͤr  die  Justizbeamten  im  Departement  des  Koͤniglichen
Ober-Landesgerichts  zu  Marienwerder.  Vom  20.  November  1846.

D.  Königs  Majestät  haben  durch  nachfolgende  Allerhöchste  Kabinetsorder:
Ich  will  auf  Ihren  Bericht  vom  5.  d.  M.  das  zurückerfolgende  Statut
des  Sterbekassen-Vereins  für  die  Justizbeamten  im  Marienwerderschen
Ober-Landesgerichtsbezirk  hiermit  genehmigen  und  diesem  Vereine  in  seinen
gerichtlichen  Angelegenheiten  die  Sportelfreiheit  in  soweit  bewilligen,  als
solche  den  öffentlichen  Armenanstalten  gesetzlich  zusteht.

Erdmannsdorf,  den  18.  September  1840.
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  v.  Bodelschwingh  und  Uhden.

das  Statut  des  Sterbekassen-Vereins  für  die  Justizbeamten  im  Departement
des  Königlichen  Ober-Landesgerichts  zu  Marienwerder  zu  besiätigen  geruht,
dessen  V.  9.  wörtlich  dahin  lautet:
„Ueber  die  Versicherungssumme  wird  ein  besonderer  Rezeptionsschein  ausgestellt.
  Eine  Zession,  Verpfändung  oder  Beschlagnahme  desselben  ist
aber  unzulässig  und  für  den  Verein  nicht  verbindend.  Die  Quittungen
über  die  gezahlten  Beiträge  müssen  bei  diesem  Rezeptionsscheine  aufbewahrt
  bleiben.“
Berlin,  den  20.  November  1846.

Der  Minister  des  Innern.  Der  Justizminister.
v.  Bodelschwingh.  Uhden.

 

(Nr.  2777.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  27.  November  1846.,  die  Ernennung  des  Geheimen
  Ober-Finanzraths  Costenoble  zum  fünften  Mitgliede  des  durch
#.  42.  der  Bankordnung  vom  5.  Oktober  d.  J.  neu  organisirten  Bankkuratoriums
  und  die  Aufsicht  der  durch  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom
10.  Juli  d.  J.  gebildeten  Immediatkommission  über  die  Anfertigung  der
nach  der  Bankordnung  auszugebenden  Banknoten  betreffend.

J%  ernenne  hiermit  den  Geheimen  Ober-Finanzrath  Costen  oble  zum  fünften
  Mitgliede  des  durch  §.  42.  der  Bankordnung  vom  5.  v.  M.  neu  organisirten
  Bankkuratoriums.  —  Zugleich  besiimme  Ich,  daß  die  durch  Meinen
Befehl  vom  16.  Juli  d.  J.  gebildete  Immediatkommission  die  Aufsicht  über
die  Anfertigung  der  nach  der  Bankordnung  vom  5.  v.  M.  auszugebenden  Banknoten
  in  derselben  Weise  führen  soll,  wie  ihr  solche  durch  jenen  Befehl  in  Bezug
  auf  die  nach  der  Order  vom  11.  April  d.  J.  auszugebenden  Banknoten
nbritragen  ist.  —  Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu
machen.
Charlottenburg,  den  27.  November  1846.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  Rother.