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nach den Buͤchern der Gesellschaft waͤhrend wenigstens vier Wochen vor der
Generalversammlung besitzen und kurz vor der letztern den unveraͤnderten Besitz
dieser Aktien der Direktion nachweisen.
Zu dem Ende muͤssen diejenigen Aktionaire, welche nach stattgefundenem
Wechsel des Besitzes das Stimmrecht in Anspruch nehmen wollen, die Ein-
schreibung des Besitzes in die Bücher der Gesellschaft zeitig veranlassen; sie
erfolgt bei der Direktion auf schriftliches Ersuchen gegen Vorzeigung der
Aktien oder eines ere Zeugnisses über den Besitz derselben. Auf
Verlangen ertheilt die Oirektion eine Bescheinigung über die erfolgte Ein-
schreibung. ,
Der Nachweis uͤber den Besitz kurz vor der Generalversammlung wird
innerhalb der beiden letzten Tage vor dereilben ebenfalls entweder durch Vor-
zeigung der Aktien oder durch ein genügendes Zeugniß über deren Besitz gelie-
fert. Erforderlichen Falls erläßt die Otrektion öffentlich nähere Bestimmungen
über die Ausstellung dieser Zeugnisse und über die Anmeldungen zur Theil-
nahme an der Generalversammlung.
Diejenigen Aktionaire, welche weniger als fünf Aktien besitzen, übrigens
aber diesen Besitz und die Dauer desselben nach den Vorschriften dieses Arti-
kels nachweisen, können ohne Stimmrecht für ihre eigenen Aktien an den Be-
rathungen der Generalversammlung Theil nehmen.
Für Aktien, auf welche fällige Ratenzahlungen rückständig sind, findet
jedoch kein Stimmrecht und auch keine Befugniß der Besitzer zur Theilnahme
an den Berathungen der Generalversammlung Statt.
Artikel 25.
Das Stimmrecht wird in folgendem Berhültnisse ausgeübt:
a) für fünf und unter zehn Aktien eine Stimme;
b) für zehn und unter zwanzig Aktien zwei Stimmen;
) für zwanzig und unter dreißig Aktien drei Stimmen;
") für dreißig und unter vierzig Aktien vier Stimmen;
Jn für vierzig und unter fünfzig Aktien fünf Stimmen;
1) für fünfzig oder mehr Aktien sechs Stimmen.
Artikel 206.
Die Mitglieder der Direktion und der Kontrollkommission und die
Beamten der Gesellschaft können nicht als Bevollmächtigte für Aktionaire
stimmen.
Uebrigens können die Aktionaire sich durch andere, welche nach Artikel
vier und zwanzig an der Generalversammlung Theil nehmen dürfen, vertreten
lassen; die Handlungshäuser aber auch durch ihre Prokurarräger, die Gemein-
den und öffentlichen Institute durch ihre Verwalter, die Minderjährigen durch
ihre Vormünder, die Ehefrauen durch ihre Ehemänner, wenn die Vertreter
auch nicht Aktionaire sind.
ür mehr als fünfzig Stimmen kann ein Einzelner nicht Vollmachtträ-
ger in der Generalversammlung sein.
Ar-