Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Ueber die geschehene Amortisation wird den fuͤr das Eisenbahnunter- 
nehmen bestellten landesherrlichen Kommissarien jährlich ein Nachweis ein- 
gereicht. .5 
. 499. 
Die Gesellschaft raͤumt den Inhabern der Prioritaͤtsobligationen das 
Recht ein, in folgenden Faͤllen den Nennwerth dieser Prioritaͤtsobligationen 
von derselben zuruͤckzufordern: 
a) Wenn einer der im §. J. festgestellten Zmszahlungstermine durch Ver- 
schulden der Gesellschaft oder ihrer Verwaltung länger als drei Monate 
unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch gleiches Verschulden 
länger als sechs Monate ganz aufhört; 
) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Abpfändung oder Subhastation vollstreckt wird; 
) wenn die im S. 4. festgesetzte Amortisation durch Verschulden der Ge- 
sellschaft nicht inne gehalten wird. 
In den Fällen zu g. bis inklusive c. bedarf es einer Kündigungsfrist 
nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser 
Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar: 
zu a. bis zur Jahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu D. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c. bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution. 
In dem oben sub d. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungs= 
Frist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritätsobligation von die- 
sem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte Stakt sinden sollen. 
Bei Geltendmachung des vorstehend von a. bis (l. fesigestellten Rückfor- 
derungsrechts sind die Inhaber der Prioritätsobligationen befugt, sich an 
das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermen der Gesellschaft zu 
halten. 
K. 6. 
So lange nicht die sät mtlichen kreirten Priorikätsobligationen eingelöst 
oder der Geldbetrag der Einlösung gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft 
keines ihrer Grundstücke, in soweit dasselbe 
zum Bahnkörper der Hauptbahn von Berlin bis Bergedorf, zu den 
daran gelegenen Bahnhöôfen gehört, und zum vollsiändigen Transpork- 
Betriebe auf der Eisenbahn erforderlich ist, 
verdußern. Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der 
Bahnhöfe an den Staat oder an Gemeinden und Korporationen, zum Zwecke 
postalischer, polizeilicher oder sleuerlicher Einrichtungen, oder zur Anlage von 
Packhöfen und Waarenniederlagen oder sonsiigen, zum Nutzen des Bahnbetrie- 
bes gereichenden Einrichtungen, gehört jedoch nicht zu diesen untersagten Ver- 
dußerungen. 
Dagegen bleibt der Gesellschaft die freie Disposition über diejenigen, ihr 
gehörigen Grundstucke vorbehalten, welche nach einem Attest des betreffenden 
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