Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Regierungskommissars zum Transportbekriebe auf der Hauptbahn nicht noth- 
wendig erforderlich sind. 
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Die Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, ein An- 
leihegeschäft durch Prioritäksaktien oder Obligationen (Statut vom 23. Juli 
184.. §. 6.) zu machen, welches die, den nach diesem Statutsnachtrage zu 
emittirenden fünf Millionen Rihlrn. Prioritätsobligationen, eingeräumten Vor- 
rechte irgend beeinträchtigte oder schmälerte. 
F. 8. 
Die Nummern der nach F. 4. jährlich zu amortisirenden Prioritäts- 
Obligationen werden durch das Loos in einer alljährlich im April abzuhaltenden 
Plenarversammlung der Oirektion mit Zuziehung zweier Notare gezogen. 
Der Verloosungstermin ist vierzehn Tage vorher öffentlich bekannt zu 
machen und es steht dem Inhaber der Prioritätsobligationen die Befugniß zu, 
demselben beizuwohnen. 
Der Syndikus der Gesellschaft oder deren Konsulent und die zugezogenen 
Nokare nehmen über die Verloosung ein Protokoll auf. 
Die durch das Loos gezogenen Nummern werden binnen 8 Tagen nach 
der Verloosung öffentlich bekannt gemacht. 
S. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt von den im §. 4. 
dazu bestimmten Tagen ab, in den Kassen der Gesellschaft zu Berlin und 
Hamburg, nach dem Nominalwerthe, an die Vorzeiger der Obligationen, gegen 
Auslieferung derselben. 
Mit den im F. 4. bestimmten Jahlungstagen hört die Verzinsung der 
ausgeloosten Prioritätsobligationen auf. 
Die Kupons über die noch nicht abgehobenen Zinsen und der Talon sind 
mit der ausgeloosten Prioritätsobligation gleichzeitig zu übergeben. Geschieht 
dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden, noch nicht fälligen Zinskupons 
von dem Kapitale gekürzt, um zur Einlösung dieser Kupons vorkommenden 
Falls zu dienen. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen und noch nicht 
fülligen Kupons sollen in Gegenwart der Direktion und des Syndikus oder 
Konsulenten der Gesellschaft, welcher darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, 
verbrannt, und daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt ge- 
macht werden. 
Oie Obligationen, welche in Folge der Rückforderung (G. 5.) von der 
Gesellschaft eingelöst sind, kann dieselbe durch ihre Direktion wieder ausgeben. 
S. 10. 
Diejenigen Prioritätsobligationen, welche ausgeloosi oder gekündigt sind, 
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blatter ungeachtet, nicht zur 
Realisation eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre, vom Zahlungs= 
tage (G. 4.) ab, von der Direktion der Berlin-Hamburger Eisenbahn-Gesellschaft 
alljährlich einmal öffentlich aufgerufen; gehen sie dessenungeachtet nicht späte- 
(Nr. 2782.) stens
	        
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