Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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stens bimren Jahresfrist nach dem letzten öffenklichen Aufruf zur Realisation 
ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, 
was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritätsobligatio- 
nen von der Oirektion öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritätsobligationen keinerlei Ver- 
pflichtung mehr; doch steht es der Generaloersammlung frei, die gänzliche oder 
theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
g. 11. 
Auf den Kapitalbetrag der Prioritaͤtsobligationen und auf deren Zinsen 
kann bei der Gesellschaft kein Arrest angelegt werden. 
g. 12. 
Die in den S#. 4. 8. 9. 10. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun- 
gen erfolgen mit voller Wirkung einer speziellen Benachrichtigung an die Be- 
theiligten durch nachstehende öffentliche Blätter: 
die Hamburgischen wöchentlichen gemeinnützigen Nachrichten, 
den Hamburger Korrespondemen, 
die Allgemeine Preußische Zeitung, 
die privilegirte Berlinsche Zeitung, 
die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Anzeigen und 
den Altonaer Merkur. 
Im Fall des Eingehens einer dieser Zeitungen bleibt es der Gesellschafrs= 
Drrektion überlassen, derselben ein anderes in demselben Territorio erscheinendes 
Tageblatt zu substituiren. 
  
Anlage A. 
Schema zur Prioritäts-Obligation 
der 
Berlin-Hamburger Eisenbahn-Gesellschaft. 
Prioritäts--EObligation 
der 
Berlin-Hamburger Eisenbahn-Gesellschaft. 
Ser. 1 Die Erneuerung d Ab- 
* .. 12 . IJ. g der Kupons nach 
Jeder Obligation sind Kupons auf laut don seche Jabren erfolgt nur gegen 
sechs Jahre beigefuͤgt. —— Räckgabe des beigesügten Talons. 
über 
500 Thaler Preufß. Kur. 
Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrags von 
Fünfhundert Thaler Preuß. Kurant Antheil an dem, unter Konftrmation ver 
A er- 
  
  
  
  
 
	        
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