Sachregister. 1846. 7
Bankkuratorium, (Forts.)
(Bankord. v. 5. Oktbr. 46. §. 41.) 445. — dasselbe soll
künftig bestehen:
2) aus bem Präsidenten des Staatsraths,
b) "* jedesmaligen Justizminister,
c) " imanzminister,
d) „ "“ Präslb. des Handelsamts, und
e) aus einem von des Königs Majestät besonders zu
ernennenden fünften Mitgliede,
und dasselbe sich vierteljährlich versammeln. (ebend. §. 42.)
445. — zum fünften Mitgliede desselben wird der Ge-
heime Ober-Finanzrath Costenoble ernannt. (A. K. O.
v. 27. Novbr. 46.) 5106.
Banknoten, die der Königl. Hauptbank zu Berlin in
dem Stiftungsreglement vom 29. Oktbr. 1766. verliehene,
seit Erlaß der A. K. O. v. 5. Dezbr. 1836. nicht aus-
geübte Befugniß zu deren Verausgabung tritt wieder in
Kraft, nach Bedürfniß des reglementsmäßigen Bank#er-
kehrs, bis zum Betrage von zehn Millionen Thalem, in
Apoints von 25 Rthlrn., 50 Rthlrn., 100 Rthlrn. und
500 Rthlrn. (A. K. O. v. 11. Apr. 46.) 153. —
(A. K. O. v. 16. Juli 46.) 264. f. — Anordnungen
für die Kontrolle, deren Anfertigung, Umlauf, sowie Über
die stete Bereithaltung eines Deckungsfonbs für solche.
(A. K. O. v. 11. Apr. 46. Nr. 2. 4. 5. u. 6.) 153.
154. — (Bankord. v. 5ö. Oktbr. 46. S§. 30. 31. u. 93.)
443. 455. — Konkurrenz des Chefs der Bank, des
Bankkuratoriums, der Hauptverwaltung der Staatsschul-
den und der zur Revision der Rechnungen der Bank be-
stehenden Kommission der Ober-Rechnungskammer bei
Ausführung und Überwachung jener Anordnungen.
(A. K. O. v. 11. Apr. 46. Nr. 4. u. 6.) 153. 154.
— die Hauptverwaltung der Staatsschulden wird von
der ferneren Kontrolle und Mitwirkung bei der Banknoten-
Ausgabe entbunden, und die desfallsige Bestimmung zu 6.
der vorgedachten A. K. O. v. 11. Apr. 40. aufgehoben.
(A. K. O. v. 10. Juli 46.) 204. 205. — dagegen wird
solche einer besondern Immediat--Kommission über-
tragen, welche aus einem Mitgliede des Kuratoriums
der Bank, jetzt dem Wirklichen Geh. Ober-Justizrath u.
Direktor v. Düesberg, als Vorsitzenden, dem Vorsteher
der Altesten der Berliner Kaufmannschaft, jetzt dem Geh.
Kommerzienrathe Carl, und dem Dirigenten der Kontrolle
der Staatepapiere, jetzt dem Geheimen Rechmungerathe
Rohlwes bestehen soll. (ebend.) 265. — der Wirkliche
Geheime Ober-Justizrath und Direktor v. Düesberg:
scheidet in jener Eigenschaft aus, und in dessen Stelle
tritt der Geh. Ober-Justizrath Costenoble. (A. K. O.
v. 28. Aug. 46.) 398. — dieselbe soll die Aussicht über
die Anfertigung der nach der Bankordnung v. 5. Oktbr.
46. auszugebenden Banknoten in derselben Weise führrn,
Banknoten, (Forts.)
wie ihr solche durch die A. K. O. v. 16. Juli 46. in
Beiug auf die nach der Order v. 11. Apr. 46. auszu-
gebenden Banknoten Übertragen ist. (A. K. O. v.
77. Novbr. 46.) 516. — von eben ders. ist jede Bank-
note mit ihrem Kontrollstempel zu versehen, auch eine
mähere Beschreibung der Banknoten öffentlich bekannt zu
machen. (A. K. O. v. 16. Juli 46.) 205. — die Bank
selbst hat die Anfertigung der Noten, sowie den Aus-
tausch der an die vorgenannte Immediat-Kommission zur
Vernichtung abzuliefernden beschädigten Noten zu bewirken
u. die Verfälschung von Banknoten zu verfolgen. (A. K. O.
v. 10. Juli 406.) 265. — (Bankord. v. 5. Oktbr. 46.
S5. 30. u. 93.) 443. 455. — Verpflichtung aller Behör-
den, der Bank dabei auf jede Weise behülflich zu sein und
ihren Requisttionen Folge zu leisten. (ebend.) 265.443.—
öffentliche Bekanntmachung einer vierteljährigen Uberslcht
des Verkehrs mit dens., der vorhandenen Deckungsmittel-
Wechsel 2c. (A. K. O. v. 11. Apr. 46. Nr. ö.) 154. —
(A. K. O. v. 16. Juli 46.) 265. — eine solche Be-
kanntmachung soll nunmehr monatlich, später wöchentlich
von der Bank erfolgen. (Bankord. v. 5. Oktbr. 46.
5. 99.) 457. — stete Umtauschung ders. gegen baa-
res Geld, sowie deren Annahme in allen Staats-
kassen, statt baaren Geldes, insbesondere statt Kas-
senanweisungen. (A. K. O. v. 11. Apr. 40. Nr. 3.)
153. — (Bankord. v. 5. Oktbr. 46. §6. 32. u. 33.)
443. — im DPrivatverkehr soll zu deren Annahme Nie-
mand gezwungen sein. (ebend. §. 33.) 442. —
alle gesetzlichen Bestimmungen, welche über die Nach-
bildung und Verfälschung der Kassenanweisungen, über
die Verbreitung falscher Kassenanweisungen und über die
Untersuchung und Bestrafung dieser Verbrechen ergangen
sind, finden auch auf die Banknoten Anwendung. (A. K. O.
v. 11. Apr. 46. Nr. 6.) 154. — (Bankord. v. 5. Oktbr.
4. §. 120.) 461. — unter der Benennung „Banknoten“
darf die Preußische Bank nach Bedürfniß ihres Ver-
kehrs, Anweisungen auf sich selbst als ein eigenes Geld-
zeichen ausgeben. (Bankord. v. 5. Oltbr. 46. §. 29.)
442. — der Gesammtbetrag derf. ist zunächst auf 15
Millionen Thaler festgesetzt, derselbe kann sich aber auf
21 Millionen Rthlr. steigern, wenn die derselben gegen Nie-
derlegung eines gleichen Betrages in Staatsschuldscheinen
überlassenen 6 Millionen in Kassenanweisungen demnächst
in Banknoten übergehen. (ebend. §. 20.) 442. f. —
solche sind, gleich dem baaren Gelde, keiner Vindikation
oder Amortisation unterworfen. (ebend. §S. 34.) 444.
Bankobligationen, Anordnung für deren Ausstellung.
(Bankord. v. s. Oktbr. 46. S8. 27. u. 28.) 442. — in
wie weit der Staat, mit Bezug auf die Verordnungen v.
18. Juli u. 1. Novbr. 1768., 31. März 1769. u. 3.
April