Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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werde, um die Erklaͤrungen der Direktion zu hoͤren und desfalls Beschluß 
zu fasfen. 
Artikel 33. 
Die Generalversammlung hat, jedoch ohne in die spezielle Geschaͤfts- 
Verwaltung einzugreifen, uͤber alle Antraͤge beschließen, welche die Direk- 
tion, oder die Koͤntrollkommission, oder mach rtikel zwei und dreißig die Aktio- 
naire an sie stellen. 
Die nicht in diesem Titel bezeichneten Befugnisse und Verrichtungen der 
Generalversammlung sind in den Artikeln drei, vierzehn, fünfzehn, sechszehn, 
neunzehn, zwanzig, fünf und dreißig, sieben und dreißig, neun und dreißig, vier- 
zig, ein und sechszig, zwei und sechszig und sieben und siebenzig angegeben. 
Artikel 34. 
Die Generalversammlung kann das Verfahren bei ihren Verhandlungen 
und Beschlußnahmen innerhalb der Vorschriften dieses Statuts durch ein Regle- 
ment fessen. welches der Bestätigung des Königlichen Finanzministeriums 
unterworfen ist. 
Dritter Titel. 
Die Verwa ltu ng. 
Erste Abtheilung. 
Die Direktion. 
Artikel 35. 
Die Direktion bestehr aus fünf Mitgliedern, welche ihren Wohnsitz in 
Aachen oder Burtscheid haben müssen. 
Die Wahl der Drrektionsmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung. 
Jedes Mitglied muß fünf Aktien der Gesellschaft besitzen oder erwerben, 
welche während der Amtsdauer in der von der Kontrollkommission zu bestim- 
menden Art und Weise außer Kurs gesetzt oder deponirt werden. 
Artikel 36. 
Die Dauer der Funktionen der Direkrionsmitglieder ist fünf Jahre. — 
Jährlich scheidet Ein Mitglied aus; die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
ecis die Reihe des Ausscheidens sich gebildet hat, bestimmt daruͤber 
as Loos. 
Artikel 37. 
Wenn auf irgend eine Weise die Stelle eines Direktionsmitgliedes vor 
dem regelmäaßigen Ablaufe der Amtsdauer vakant wird, so ersetzt die nächste 
Generalversammlung diese Stelle durch neue Wahl für die noch übrige Amts- 
dauer des Ausgetrekenen. Erachtet die Kontrollkommission die Wiederbesetzung 
der Stelle für dringend, so wird sie von dieser Kommission vorläufig bis zu 
jener Generalversammlung besetzt. A 
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