Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

Sachregister. 
Gerichtsordnung, allgemeine, Thl. I. (Forts.) 
Gerichte, (Forts.) 
Zerstückelung von Grundstücken, in Anwendung des §. 2. 
des Gesetzes v. 3. Janr. 45. (Allerh. Dekl. v. 7. Aug. 
46.) 395. — s. auch Depositalgelder. 
Gerichtsabtheilungen, für die Untersuchung und 
Entscheidung in erster Instanz wegen angeschuldigter be- 
senders schwerer Verbrechen. (G. für Berlin v. 17. Juli 
46. S. 70.) 279. f. — eine solche soll aus sechs Mit- 
gliedern, und wenn das Verbrechen im Gesetze mit le- 
benswieriger Frciheitsstrase oder mit Todesstrafe bedroht 
ist, aus acht Mitgliedern bestehen. (ebend. §. 70.) 279. 
280. — Entscheidung in solchen nach Stimmenmehrheit; 
bei gleichen Stimmen gilt die mildere Meinung. lebend. 
§. 70.) 280. — Befugniß ders., gegen Ruhestörer bei 
ihren Verhandlungen sofort einer Ordnungsstrafe von 
1 3 Rehlr. oder von 6= bis zu 24stündigem Gesängniß 
zu beschließen und vollstrecken zu lassen. (ebend. §. 130.) 
230. — s. auch Untersuchungen. 
Gerichtsbarkeit, über Verbrechen, wegen welcher die 
Verurtheilung zugleich den Verlust jener zur Folge hat, 
können in Berlin nicht die kommissarisch bestellten Ein- 
zelrichter, sondern nur die Gerichtsdeputationen erkennen. 
(G. v. 17. Juli 40. §S. 21. u. 39.) 272. 275. 
Gerichtsdeputationen, in Berlin, aus drei Mitglie- 
dern bestehend, Untersuchung und Entscheidung in erster 
Instanz durch dieselben, wegen der daselbst vorgekomme- 
neu schweren Verbrechen. (G. v. 17. Juli 46. F. 39.) 
77.). — welche Verbrechen zu letztern zu zählen sind. 
(ebend. §. B9.) 276. — Vorschriften für deren Verfah- 
ren. (ebend. §§. 10—63.) 275—2°9. — Kompctenz 
ders. auch zur Fällung von Urteln über Verbrechen 
geringerer Art, wenn sie als solche späterhin erkannt 
werden. (ebend. §##. 61. u. 61.) 278. 279. — Befugniß 
ders. gegen Ruhestorer bei deren Verhandlungen sofort 
einc Ordnungsstrafe von 1—5 Rthlr. oder von 6= bics 
zu 2#stündigem Gefänguiß zu beschließen und vollstrecken zu 
lassen. (ebend. §. 130.) 289. — (. auch Untersuchun- 
gen. 
Gerichtshalter, wegen persönlicher Einhändigung der 
von den Dorfgerichten auf= oder angenommenen Testa- 
mente oder Rodizille wenigstens durch eines ihrer Mit- 
glieder an erstern, ohne jedoch von dieser persönlichen 
Einhändigung die Nechtebeständigkeit jener abhängig zu 
machen, in Anwendung des §. 95. Tit. 12. Thl. I. des 
A. L. R., in Verbindung mit §. 139. a. a. O. u. F. 3. 
des Anhanges zum A. L. R. (Dekl. v. 10. Juli 40.) 
26.3. 
Gerichtskosten, s. Kosten. 
Gerichtsordnung, allgemeine. 
Theil I. (Prozeßordnung.) 
Jahrgang 1810. 
1846. 25 
Tit. 14. Abschnitt 3. Rechtemittel gegen Kontumazial- 
bescheide, Zulassigkeit der Resti- 
tution gegen solche. (V. v. 21. 
Juli 40. §. 31.) 300. 
Erben, als Verklagte, rechtsgül- 
tige Einrede ders. gegen die Klage 
in summarischen Prozessen, wegen 
noch nicht erfolgten Ablaufs der 
Uberlegungsfrist. (V. v. 21. Juli 
4% §S. 3 lit. f. u. S. 6.) 29. 
293. 
Kautionsbestellung seitens des Klä- 
gers als Ansländers, rechtsgültige 
Einrede des Verklagten gegen die 
Klage in summarischen Prozessen, 
wenn jene nicht erfolgt ist. (V 
v. 21. Juli 46. 8. S. lit, e. u. 
S. 6.) 292. 293. 
Wechselsachen, deren Beschleuni- 
gung im summarischen Prozeß- 
verfahren. (V. v. 21. Juli 46. 
§. 13. Nr. 1.) 294. — auch bei 
Einlegung von Rechtemitteln. 
(ebend. S. 27. a.) 298. f. 
it. 29. 68. 63—73. Arrestsachen, die nicht mit der 
Hauptsache zugleich verhandelt 
werden, desgl. (ebend. §. 13. 
Nr. 4.) 295. — auch bei Ein- 
legung von Rechtsmitteln. (ebend. 
S. 27. lit. b.) 298. f. 
30. §§. 9—47. über eigentliche Markantilsachen, 
desgl. (ebend. S. 13. Nr. 5.) 
295. — auch bei Einlegung von 
Rechtomitteln, ebend. S. 27. lit. c.) 
298. f. 
it. 44.S. 44., wegen der in possessorio sum- 
marissimo zu verhandelnden Be- 
sitzstreitigkeiten und Spoliensachen, 
desgl. (ebend. §. 13. Nr. 6.) 
295. 
it. 35. Abschnitt 2. (fiskalische Untersuchungen), mit 
den darin enthaltenen Vorschrif- 
ten wird eine allgemeine Umge- 
staltumg, sowie die Einführung 
eines mündlichen Verfahrens vor 
dem erkennenden Richter in den- 
jenigen Provinzen, in welchen das 
Allgem. Landrecht gilt, beabsich- 
tigt, zunächst aber nur bei den 
Gerichten in der Haupt= und 
Re- 
Tit. 20. §. 2.
	        
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