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Artikel 44.
Zur Vereinfachung der Verwaltung koͤnnen waͤhrend der Bauzeit und
auch, soweit es thunlich ist, in der Folgezeit manche Funktionen der Direktion
einzelnen Mitgliedern derselben in der Art uͤbertragen werden, daß alsdann die
Beschluͤsse oder Verfuͤgungen des einzelnen Direktionsmitgliedes als von der
Direktion ausgehend zu betrachten sind.
Artikel 45.
Kein von der Direktion vollzogener Vertrag und keine von ihr aus-
ehende Kassen= und Fondädisposition ist für die Gesellschaft verdindlich, inso-
ern die Verträge oder Ausfertigungen nicht unterzeichnet sind von dem Spe-
zialdirektor oder einem andern ihn vertretenden Beamten, oder einem Direk-
tionsmitgliede, welches nach Artikel vier und vierzig den Auftrag erhalten hat,
ohne Mitunterschrift des Spezialdirektors oder des ihn vertretenden Beamten
verbindlich für die Gesellschaft zu unterzeichnen.
Die alleinige Unterschrift des Spezialdirektors, des ihn vertretenden Be-
amten, oder eines mit dem vorerwähnten Auftrage versehenen Direktionsmit-
liedes soll ohne besondere Vollmacht der Direktion nicht ausreichen, und es
oll vielmehr die Unterschrift von einem Direktionsmitgliede noch hinzutreten
müssen: wenn Verträge vollzogen werden, deren Objekt die Summe von fünf
Tausend Thalern Preußisch Kurant oder acht Tausend acht hundert Gulden
Niederländisch Kurant übersteigt; wenn Hypotheken gelöscht werden sollen; end-
lich bei Fondsdispositionen, wenn solche die Summe von Fünf Tausend Tha-
lern Preußisch Kuran oder acht Tausend acht hundert Gulden Niederländisch
Kurant, respektive nach Artikel ein und fünfzig die Summe von zwei Tausend
fünf hundert Thalern Preußisch Kurant oder vier Tausend vier hundert Gul-
den Niederländisch Kurant übersteigen.
Artikel 46.
Die Direktion hat die obere Verwaltung der Geschäfte und Angelegen-
beiten der Gesellschaft innerhalb der durch das Statut gezogenen Gränzen und
Formen. Die Direktion vertritt daher die Gesellschaft in allen Verhandlungen
und Verrägen mit Behörden oder dritten Personen, insbesondere auch bei Ver-
leichen, Erwerbung oder Veräußerung von Immobilien, Bewilligung und
öschung von Hypotheken, sowie bei allen Rechtsstreitigkeiten oder sonstigen ge-
richtlichen Verhandlungen.
Artikel 47.
Die Anstellung und Entlassung der Beamten der Gesellschaft, sowie die
Feststellung ihrer Besoldung, gehen von der Direktion aus. Sie ist jedoch nicht
ztt Abschließung von Verrrägen befugt, durch welche sie Personen für den
ienst der Gesellschaft auf längere Zeit als zehn Jahre anstellen, oder Pen-
sionen zur Last der Gesellschaft gewähren würde.
Artikel 48.
Ohne Genehmigung der Kontrollkommission isi die Direktion nicht befug,
er