36 Sachregister. 1846.
Landarmenwesen, (Forts.)
4°.) 258—262. — Umfang dessen Landarmenver-
bandes. (ebend. §. 1.) 259. — Verpflichtungen des
letz., Aufbringung der Landarmenbeiträge, Bildung eines
Landarmenfonds und Verwaltung des letztern. (ebend.
SS. 2—10. u. 14—10.) 259—262.
Landdotation für Schulen, in Gemäßheit des §. 101.
der Gemeinheitstheilungs-Ord. v. 7. Juni 1821., Bau
und Unterhaltung einer Scheune und Stallung als etwa
nöthige Wirthschaftsräume für den Schullehrer zur Be-
nutzung des ihm überwiesenen Landes. (G. v. 21. Juli
46. S. 4.) 393.
Landesherrliche Erlasse, welche Gesetzeskraft erhal-
ten sollen, erlangen diese nur durch die Aufnahme in die
Gesetzsammlung, ohne Unterschied, ob sie für die ganze
Monarchie oder für einen Theil ders. bestimmt sind. (G.
v. 3. Apr. 40. S. 1.) 1532.
Landeskollegien, deren Präsidenten steht das Recht
zu, den mündlichen Prüfungen der Ober-Eraminations-
Kommission zu höhern Verwaltungsämtern persönlich bei-
zuwohnen. (Regulativ v. 14. Febr. 46. §S. 20.) 206.
Landge einden (Dorfgemeinden). — (. ständische
Wahlen in deus.
Landgesinde in der Provinz Sachsen, Anziehzeit dessel-
ben mit dem 2. Janr., ausschließlich derjenigen Landes-
tbeile, welche ganz vom Auslande umschlossen sind. (A.
N. O. v. 20. Fchr. 40.) 150. f.
Ländliche Grundstüche, innerhalb städtischer Gebiete
belegen, Anwendung der städtischen seuer- und baupolizei-
lichen Vorschriften auf die zu jenen gehörigen Gebäude.
(V. v. 17. Juli 40.) 399. — in den Feuersozietäts=
Verhältnissen der letztern wird dadurch nichts geändert.
(ebend. §. 2.) 399.
Landräthe, tüchtige, Beschäftigung der Regierungs-Rese-
rendarien auf eine Zeitlang bei dens., und gelegentliche Be-
auftragung ders. mit der Vertretung jener. (Regulativ v. 14.
Febr. 46. §S. 10.) 202. — Ressort ders. bei beabsichti.
ten Entwässerungsanlagen. (G. v. 23. Janr. 40. 86.2
3. u. 5.) 26. 27. — derselben bedienen sich die Regie-
rungen als ihrer Organe in der Ober-Aufsicht und Lei-
tung sämmtlicher Elementarschulen ihres Bezerks. (Schul-
Ord. für die Prov. Preußen v. 11. Dezbr. 45. S. 37.)
8. — Bestätigung der zu Mitgliedern des Schulvorstan-
des gewählten Gemeindeglieder durch dies. (ebend. §. 31.
Nr. 3.) 7. — Aufnahme von Schulmatrikeln durch dies.
und deren Einrei ung an die Regierungen. (ebend. §.
66.) 15. — dieselben beaufsichtigen die Verwaltung der
Ortaschulkassen. (ebend. §S. 607.) 13. — Festsetzung der
statt der eldstrafe für nicht gerechtfertigte Schulver-
säummisse auf dem Lande zu verhängenden Gefingniß-
strafe durch dies. (Schulord. für die Prev. Prcußen v.
Landräthe, (Forts.)
11. Dezbr. 45. S. 4.) 2. — in der Provinz Posen, die-
selben leiten die ständischen Wahlen in den einzelnen Dorf-
gemeinden ders. (V. v. 19. Dozbr. 45. F. ö.) 19. —
in der Rheinprovinz, zu deren Bürcaukosten können von
den Kreisständen Zuschüsse überall nicht bewilligt werden.
(. v. 9. Arr. 46. S. 4.) 101
daten, rücksichtlich deren Prü-
fung wird auf das deshalb ergangene Regulatio v. 13.
Mai 1838. (G. S. Seite 423.) verwiesen. (Regulati
v. 14. Febr. 46. §S. 19. lit. c.) 200.
Landrecht, Allgemeines,
Thl. I. Tit. 12. S§s. 95. Deklaration ders. in Beziehung
139. auf die Beförderung dorfge-
§. 33. richtlicher Testamente oder Ko-
Anh. dizille an den Gerichtshalkter, (v.
10. Juli 40.) 263.
die dem Vermiether und Ver-
pächter darnach beigelegten
Rechte eines Pfandgläubigers
erstrecken sich nur auf solche
Sachen und Effekten, welche
dem Miether oder Pächter selbst
gehören, oder welche derselbe
ohne Einwilligung des Eigen-
thümers zu verpfänden befugt
ist. (Dekl. v. 21. Juli 46.)
326.
Thl. II. Tit. 6. §. 57. Erweiterung der darin enthal-
tenen Vorschrift über die Form
der Zusammenberufung von
Kirchengemeinden bebufs der
Fassung von Gemeindebeschlüs-
sen. (G. v. 23. Janr. 46. §.
1.) 23.
88. über Handelsbillets und kauf-
1250. männische Assignationen, Be-
1285. schleunigung der daraus her-
1297. vorgegangenen Rechtsstreitigkei-
ten im summarischen Prozeß-
verfahren. # v. 21. Juli 40.
§. 13. Nr. 2.) 294. f.
über Assekuranzpolizen, desgl.
wie zuvor. (ebend. §. 13. Nr.
3.) 295.
it. 11. S§. 710 Anwendung deren Vorschriften
bis bei allen Rirchen-, Pfarr= und
730. Schulbauten, so ie bei Erwer-
bung und Unterhaltung der Be-
Kräbnißplätze und der Kirchhofs-
mauern in dem Markgrafthum
Ober-