Sachregister.
Landrecht, Allgemeines. (Forts.)
Ober-Lausitz. (V. v. 11. Apr.
46. §S. 1.) 164.
22XiI. Auseinandersetzung zwischen ab-
und anziehenden Schullehrern,
desgl. mit den Erben verstor-
bener Lehrer, nach Vorschrift
jener §§. (Schulord. für die
Prov. Preußen v. 11. Dezbr.
45. §. 22.) 3.
2. 88. 12 — 53. (von gemeinen Schulen), ie
darin enthaltenen Vorschriften
treten in der Provinz Preußen
mit Einführung der dortigen
Schulord. v. 11. Dezbr. 45.
außer Kraft, in sofern auf solche
in letzterer nicht auesdrücklich
Bezug genommen wird. (6. 72.
der gedachten Schulord.) 16.
Tit. 12. S§. 18—20. die darin den Schulen in e-
zug auf ihr Vermögen beige-
legten Re te verbleiben den-
selben. (Schulord. für die Pro-
vinz Preußen v. 11. Dezbr.
45. S. 70.) 15.
betr. den au und die Unter-
haltung derjenigen Schulhäuser,
welche zugleich Küsterwohnun-
gen sind, fernere Anwendung
desselben nur unter gewissen
Beschränkungen und Maßga-
ben. (G. v. 21. Juli 40.)
392. 393.
Verpflichtung der Gemeinden
zur Herbeiholung neu anzie-
hender Lehrer mit deren Fa-
milien, nach Vorschrift jenes §.
(Schulord. für die Prov. Pren-
ßen v. 11. Dezbr. 45. S. 19.) .
Anwendung dessen Strafeestim-
mung auch auf die Verfälschung
oder Nachmachung der verschie-
denen Bankpapiere, sowie auf
die wissentliche Verbreitung von
dergl. verfälschten oder nachge-
machten Papieren. ( ankord.
v. 5. Oktbr. 10. S. 120.) 101.
Landschaftliches Kreditinstitut im Großherzog=
thum Hosen, mehrere Anderungen in der Organisation
und Verwaltung desselben, unter Suopension der denf.
entgegenstehenden Bestim ungen der Kreditordnung v.
1846. 37
Landschaftliches Kreditinstitut des Großh. Po-
sen, (Forts.)
15. Dezbr. 1821. (A. K. O. v. 28. Mai 40. nebst In-
struktion für den Ministerial-Kommissarius bei der Pro-
vinzlaldirektion desselben.) 211—214.
Landstreicher (Vagabunden), zur Korrektion zu ziehende,
Verfahren gegen solche in dem Markgrafthum Nieder-
lausitz. (A. K. O. v. B. Juni 46. nebst Regulativ v.
17. Mai 46.) 251—258. — Aufnahme ders. in die
Strafanstalt zu Luckau und Aufbringung der Unterhal-
tungskosten für dies. (§s. 12—18. des letz.) 255. 256.
— desgl. in dem Landarmenverbande des Cottbuser
Kreises. (A. R. O. v. 8. Juni nebst Regulativ v. 17.
Mai 46.) 258—202.
Landtag, Kommunal-, Neumärkischer, bildet für alle
Land--Zeuersozietäts-Angelegenheiten der Neumark die
höchste und letzte Instanz, mit Vorbehalt des Aufsichts-
rechts des Staats. (Regl. v. 17. Juli 46. 8. 6.) 352.
Landtagsabgeordnete, Provinzial-, seitens der Land-
gemeinden des Großherz. Posen hinsichtlich deren Wahl
und der Stellvertreter derselben durch Bezirkswähler be-
wendet cs bei der im §. 20. des Ges. v. 27. März
1824. enthaltenen estimmung. (V. v. 19. Dezbr. 45. S. 4.)
19. — des Standes der Lanrgemeinden in der Provinz
Westphalen, für jeden ders. sind künftig, anstatt Eines
Stellvertreters, deren zwei zu wählen. (V. v. 19. Juni
40. §. 1.) B7. — der Landgemeinden in den Kreisen
Wittgenstein, Brilon und Siegen, Ermäßigung der zur
Wählbarkeit als solche erforderlichen Grundsteuer-Entrich-
tung auf funfzehn Thaler. (ebend. §. 2.) 237.
Land--Transport-Versicherungs-Gesellschaft,
s. Cölnische Rückversicherungs-Gesellschaft.
Landwirthschaftslebre, Prüfung der zum Regie-
rungs-Referendariate sich meldenden Kandidaten in ders.
(Regulativ v. 14. Febr. 40. S. 2.) 200.
Lasten (Leistungen), an evangelische Geistliche und Kir-
chendiener in dem großen und kleinen Marienburger Wer-
der, deren Sicherstellung bei Besitzveränderungen. (V. v.
30. Janr. 46.) 87. — (. auch Gemeinde-Abgaben.
Lastfuhrwerke in der Stadt Königsberg in Pr., .
letztere.
Lausitz, Ober-, Markgrafthum, in dems, sollen fortan bei
allen Kirchen--, Pfarr= und Schulbauten rücksichtlich der
Beitragepflicht zu dens. die Vorschriften des Allg. L. R.
Thl. II. Tit. 11., SS. 710—756. zur Anwendung kom-
men. (V. v. 11. Apr. 40. §S. 1.) 164. — desgl. bei
Erwerbung und Unterhaltung der cgräbnißplätze und
der Kirchhofsmauern. (ebend. §. 1.) 164. — Theilnahme
der Patrone an dens. mit einem Drittel der in baarem
Gelde zu entrichtenden Beiträge. (ebend. §. 2.)164.— Nie-
der-Lansitz, Markgrafthum, Verwaltung des Landarmen-
wesens