Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

Sachregister. 1846. 
Nieder-Lausitz, Markgrasthum, s. Lausitz. 
Niederrbeinische Dampf= Schleppschifflahrts- 
Gesellschaft, eine für den Gütertransport auf dem 
Rheine und auf den mit ihm zusammenhängenden Ge- 
wässern in Düsseldorf unter obiger Firma zusammengetre- 
tene Aktiengesellschaft, deren Statut v. 31. März 46. ist 
mittelst Allerhöchster Order vom 22. Mai 46. bestätigt 
worden. (Ministerial-Bekanntmachung v. 27. Juni 46.) 
250. 
Niederschlesische Zweigbahn-Gesellschaft, siehe 
Eisenbahnen Nr. 5. 
Niesky, in der Ober-Lausitz, von dort bis zur Grenze 
bei Meuselwitz, s. Chausseebau Nr. 8. 
O. 
Ober-Appellatioussenat des Kammergerichts, siehe 
letzteres. 
Ober-E inations-K ission, für die Justig- 
beamten, zu Justitiarien bei den Prorinzial-Verwalwungs- 
behörden können mur solche Männer bestellt werden, 
welche die höchste Prüfung vor jener bestanden haben. 
(Regulativ v. 14. Febr. 46. §S. 19. lit. a.) 206. 
Ober-Examinations-Kommission, für die Prü- 
fung zu höheren Verwaltungsämtern, dieselbe hat ihren 
Sitz in Berlin und besteht aus einem von des Königs 
Majestät zu ernennenden Vorsitzenden, desgl. aus vier 
Mitgliedern, als ordentlichen Examinatoren, welche unter 
den Ministerialräthen auszuwählen sind. (Regulativ v. 
14. Febr. 46. §. 18.) 205. — der vierte Examinator 
(für alle Zweige der Rechtswissenschaft) kann auch ein 
Mitglied des geheimen Ober-Tribunals oder des Revi- 
sionshofes sein. (ebend.) 205. — die Ernennung zum 
Eraminator bei derselben ist als ein jederzeit widerrufli- 
cher Ehren--Auftrag zu betrachten. (ebend.) 205. — die- 
selbe ist zur letzten und höchsten Prüfung derer bestimmt, 
welche ihre Qualifikation bewähren wollen, um zu Mit- 
gliedern der Regierungen, wozu auch die Ober-Forstbe- 
amten gehören, und der Provinzial-Steuerdireftionen, in- 
gleichen zu weltlichen Mitgliedern der Konsistorien und 
Provingal-Schulkollegien und zu Ober-Kommissarien bei 
den eneral-Kommissionen befördert werden zu können. 
(ebend. §. 19.) 205.— dieselbe ist als Behörde dem Staats- 
ministerio untergeordnet, dessen Mitglieder, so wie die 
Direktoren und Räthe der Ministerien und die Präsiden- 
ten der Landeskollegien, das Recht haben, den mündli- 
chen Prüfungen der Kommission persönlich beizuwohnen. 
(ebend. §. 20.) 200. — Ressortverhältniß derselben zu 
den Dieziplinar-Ministerien. (ebend. §. 32.) 210. — 
Verfahren bei den Prüfungen vor derselben. (ebend. 
§S. 20—29.) 206—209. — Censur des Ausfalls der 
43 
Obe sion, (GForts.) 
Profung seitens derselben. (ebend. §# 30. 31. u. 32.) 
209. 210. — formeller Geschäftsgang bei derselben. 
(ebenb. §. 35.) 210. 
Ober-Forstbeamte, als Mitglieder der Regierungen, 
Prüfung zu solchen vor der Ober-Eraminations-Kom- 
mission, (Regulativ v. 14. Febr. 40. S. 13. 17. u. 19.) 
203. 204. 205. — bei den Regierungen, deren Berufung zu 
den Prüfungen der Forstreferendarien. (Regulativ v. 14. 
Febr. 40. J. 13. lit. d.) 203. 
Ober-Kommissarien, bei den General-Kommissionen, 
Bewährung deren Qualifikation durch Prüfung vor der 
Ober-Eraminations-Kommission. (Regulativ v. 14. Febr. 
40. SF. 19. u. 22.) 205. 207. 
Oberlandesgerichte zu Marienwerder u. Inster- 
burg, Kompetenzverhältnisse zwischen dens. und dem Tribu- 
nal des Königreichs Preußen, mit Abänderung der Be- 
stimmungen der A. K. O. v. 22. Dezbr. 38. unter C. 
Nr. 7. bis 11. (A. K. O. v. 16. Novbr. 46.) 315. — zu 
Marienwerder, Allerhöchste Bestätigung des Statuts 
des Sterbekassen-Vereins für die Justilbeamten in dessen 
Departement. (A. K. O. v. 18. Septbr. 46. und Mi- 
nist.-Bekanntmach. v. 20. Novbr. 40.) 510. 
Ober-Lausitz, Markgrafthum, s. Lausiß. 
Oberpräsidenten, Feststellung der Verpflichtung zur 
Zahlung oder Ergänzung der Pensionen für Lehrer und 
Beamte an den höhem Unterrichtsanstalten, mit Aus- 
schluß der Universitäten, durch dieselben. (V. v. 28. Mai 
46. §. 7.) 215. — Rekurs dagegen an den Minister 
der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten und an die 
biebei sonst noch betheiligten Departementschefs. (ebend. 
§. B8.) 215. f. — Regulirung des Pensionswesens durch 
dies. für die Lehrer und Beamten solcher Unterrichtsan- 
stalten, zu deren Unterhaltung weder Kommunen, noch der 
Staat verpflichtet sind. (ebend. §. 9.) 216. — desgl. 
der zur Bildung eines Pensionsfonds für dergleichen An- 
stalten erforderlichen Zuschüsse. (ebend. §S. 17.) 217. — 
für die Mark Brandenburg, derselbe entscheidet in der 
Rekurs--Instanz über die von unvermögenden Gemeinden 
in Anspruch genommene, aber verweigerte Beihülfe aus 
dem Niederlausitzer Landarmenfonds. (Regulativ v. 17. 
Mai 40. 8. 23.) 257. 
Oberpräsidium der Provinz Westphalen, dessen Ver- 
waltung ist dem Staateminister Flottwell, unter Beibe- 
haltung seiner Stellung als Mitglied des Staatemini- 
E6½ übertragen worden. (A. K. O. v. 16. Aug. 46.) 
er, Mechangsfemer „Zuziehung der bei der- 
selben für die Revislon der Rechnungen der Bank beste- 
henden Kommission zur Prüfung der vierteljährigen Nach- 
weisungen des Betrages der umlaufenden Banknoten und 
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